Das neue Abtreibungsrecht und seine Auswirkungen

 

 

Am 28. Mai 1993 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 gefällt. Damit wurde das Abtreibungsrecht neu geregelt. Die bis dahin auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geltenden Bestimmungen wurden außer Kraft gesetzt und das im alten Bundesgebiet geltende Recht neu gefasst. Das nun neu formulierte Recht gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Inhalt und Auswirkungen der neuen Regelungen wollen wir im Folgenden im Licht der Heiligen Schrift beleuchten. Uns stehen die Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 28. Mai zur Verfügung, aus denen wir auszugsweise zitieren.

In christlichen Kreisen wurde bereits über das neue Recht gejubelt. Haben sie nicht allen Grund, um sich zu freuen? Wurde denn nicht den Krankenkassen die Finanzierung des Mordes im Frühstadium der menschlichen Entwicklung entzogen? Fließen so nicht der wirklichen Krankenbehandlung jährlich mehr als 150 Millionen DM wieder zu? Möglicherweise hat man sich zu früh gefreut...

 

Zwei Kategorien von Abtreibungen

 

Nach dem neuen Recht muss zuerst grundsätzlich unterschieden werden zwischen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen und rechtswidrigen (aber nicht mit Strafe bedrohten) Schwangerschaftsabbrüchen. Mit der zweiten Art wollen wir uns im Besonderen beschäftigen. Die erste Art wird nach wie vor von den Krankenkassen finanziert, sofern die in Frage kommende Person krankenversichert ist. Verlangt wird dann, dass der Mord an dem Kind innerhalb der zulässigen Dauer der Schwangerschaft seit der Empfängnis, nach Durchführung eines Beratungsverfahrens und aufgrund einer ärztlich festgestellten medizinischen, embryologischen oder kriminologischen Indikation mit Einwilligung der Schwangeren durch einen Arzt vorgenommen wird.

 

Aus dem Inhalt der Leitsätze des Zweiten Senats

 

Grundsätzlich haben die Richter des Bundesverfassungsgerichtes vom christlichen Standpunkt aus gesehen ein gutes Urteil gefällt: „Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes. Der Schwangerschaftsabbruch muss für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und dem gemäß rechtlich verboten sein. Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden... Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, dass die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre... Die staatliche Schutzpflicht umfasst auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.“

Diesen Worten schließen wir uns von ganzem Herzen an! Sie orientieren sich an Werten, die jeder an Christus Gläubige hochhält, denn Gott hat dem Menschen durch den Dekalog (die zehn Gebote) jegliche Verfügung über das Leben eines anderen entzogen, indem er sagte: „Du sollst nicht töten“ (2. Mose 20, 13; 5. Mose 5, 17). Und dass es sich bei einem kleinen Embryo um einen Menschen und nicht um ein undefinierbares Schwangerschaftsgewebe oder gar um ein Wesen handelt, das erst sämtliche Stadien der Evolution durchlaufen muss, ehe es zu einem Menschen wird, ist in ärztlichen Kreisen heute anerkannt: „Menschliches Leben beginnt zweifellos mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle und der darauf folgenden Teilung des Eies“ (­C. Lauritzen: Frage - Antwort, Nidationshemmung, Tägl. Praxis, 1986 27, 694). An diesen Fakten orientieren sich auch die Richter des Bundesverfassungsgerichtes bei ihrer Rechtsprechung, indem sie, wie oben gezeigt, vom Embryo als von einem „Kind, Ungeborenen“ oder „menschlichem Leben“ sprechen.

Es ist also nur folgerichtig, dass es nicht zugelassen wird, „für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren“, denn nach Artikel 1, 1 des Grundgesetzes ist „die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

 

Weiterhin keine Bestrafung innerhalb der ersten drei Monate

 

Nachdem nun die Richter die Abtreibung grundsätzlich als einen rechtswidrigen Vorgang deklariert haben, tun sie noch ein Weiteres: Sie schaffen den Tatbestand eines rechtswidrigen (aber nicht mit Strafe bedrohten) Schwangerschaftsabbruches. In den Leitsätzen heißt es dazu: „§ 218 des Strafgesetzbuches... findet keine Anwendung, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.“

Im Klartext heißt das, dass die Abtreibung unter Beachtung der erwähnten Voraussetzungen zwar rechtswidrig ist, aber strafrechtlich nicht verfolgt wird. Es ist zu befürchten, dass dieser Sachverhalt von einem großen Teil der Betroffenen als Freibrief zum weiteren ungenierten Morden ihrer Kinder angesehen werden und der Urteilsspruch für sie so viel heißen wird wie: „Was Ihr da tut, ist zwar Unrecht, aber macht ruhig weiter. Wir werden Euch nicht dafür bestrafen.“ Damit bleiben die ersten drei Monate seit der Empfängnis auch weiterhin ohne wirklich wirksamen Schutz. Man hat den Eindruck, dass die Richter beim Bundesverfassungsgericht zwar einerseits das werdende Leben schützen, andererseits aber niemandem auf die Füße treten wollen. Auf der einen Seite schließen sie die Tür, um dem Morden Einhalt zu gebieten, um sie an einer anderen Stelle wieder zu öffnen. Sie wollen allen Parteien gerecht werden. Vielleicht waren auch die hohen Kosten, die die Krankenkassen so sehr belasteten, der ausschlaggebende Faktor für die jetzigen Regelungen, wird doch seit Jahren schon viel von Kostendämpfung im Gesundheitswesen gesprochen.

 

Sozialhilfe für Abtreibungen

 

Wiewohl eine Frau jetzt keinen Anspruch mehr auf Kostenübernahme einer rechtswidrigen (aber nicht mit Strafe bedrohten) Abtreibung durch die Krankenkassen hat, hat sie neuerdings unter Umständen Ansprüche nach ­§ 37a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Dieser Paragraph besagt, dass Hilfe zur Familienplanung zu gewähren ist. „Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregel in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist... ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts“, heißt es in den Richtlinien des Zweiten Senats.

Wenn nun eine Frau ihr Kind loswerden will, lässt sie sich von einer anerkannten Beratungsstelle in Sachen Abtreibung beraten. Diese Beratung hat nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichtes für das gezeugte Kind zu erfolgen. Wir fragen: Wer überprüft, ob die Beratung auch wirklich im entsprechenden Sinn durchgeführt wird? Hier scheinen es die Richter nicht für nötig zu halten, Vorkehrungen zur Überprüfung zu treffen! Ein Arzt muss eine Bescheinigung ausstellen, dass er die Frau mindestens drei Tage vor Durchführung der Abtreibung beraten hat. Sie kann dabei sogar anonym bleiben. Dann beginnt die Zeit zu laufen. In vielen Fällen befinden sich die Frauen schon nahe am Ablauf der Dreimonatsfrist. Hinzu kommt, dass man für die Kliniken, die Abtreibungen durchführen, einen Termin haben muss. Es muss also schnell entschieden werden.

Da in Fällen einer rechtwidrigen (nicht mit Strafe bedrohten) Abtreibung die Krankenkassen nicht mehr bezahlen dürfen, werden die Frauen bei „wirtschaftlicher Bedürftigkeit“ zu den Sozialämtern geschickt, die nun ihrerseits durch die dreitägige Beratungsfrist vor Durchführung der Ermordung des Kindes in Handlungszwang geraten. Es muss sofort entschieden werden. Entgegen den sonst geltenden Grundsätzen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (d. h., dass zuerst alles andere Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, ehe die Sozialhilfe zum Zug kommen kann), werden die Sozialämter nun vom Bundesverfassungsgericht weitgehend von der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen entbunden. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit kommt es jetzt nur noch auf das zum Zeitpunkt des Abbruchs für die Schwangere verfügbare Einkommen und Vermögen an, das im Falle einer Schülerin z. B. sicherlich in dem Moment sehr gering ausfallen dürfte. Die Sozialämter dürfen entgegen der sonst üblichen Praxis auch nicht auf Unterhaltsansprüche den Eltern oder dem Ehemann gegenüber verweisen. Es darf auch kein Rückgriff auf diese genommen werden (Ausnahme: Die Schwangere willigt ein. Und welche Frau wird das tun, die ihre Schwangerschaft verheimlichen und ihr Kind beseitigen will?). Es ist zu befürchten, dass in Zukunft eine Flut von Anträgen auf Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund des § 37a BSHG auf die Sozialämter zukommen wird. Das Endergebnis wird nach wie vor Tausende und Abertausender ermordeter Kinder sein. Und das in einem Staat, der mit einem hervorragenden sozialen Hilfsnetz ausgestattet ist und zu den reichsten der Erde zählt!

 

Die Wurzel des Übels

 

Wenn wir nur die entsetzliche Flut von Morden am ungeborenen Leben einzudämmen versuchen, sind wir mit einem Arzt vergleichbar, der die Symptome einer Krankheit anstatt deren Wurzel behandelt. Was ist aber die eigentliche Ursache für das vielfache Morden?

Man kann die Antwort auf diese Frage in einem Begriff geben, den das deutsche Volk versucht, aus seinem Bewusstsein zu verdrängen: die Hurerei, auch Unzucht genannt. Dazu gehört auch der Ehebruch. Angesichts des Werteverfalls in der heutigen Gesellschaft ist es nötig, diese Begriffe klar zu definieren. Wenn die Bibel von Hurerei oder Unzucht spricht, dann meint sie damit den Geschlechtsverkehr von Menschen, die nicht verheiratet sind. Umfragen in Schulen zufolge sollen etwa 80% der Jugendlichen vor der Ehe Verkehr haben. Gott hat den Geschlechtsakt aber eindeutig in den schützenden Rahmen der Ehe gestellt. Und nach deutschem Recht beginnt die Ehe nicht irgendwann in der Nacht, wenn der Mann zu seiner Geliebten sagt: „Schätzchen, von jetzt an gehören wir zusammen“, sondern mit der öffentlichen Eheschließung vor dem Standesbeamten. An diese Ordnung sind nach dem Willen Gottes alle Bürger gebunden, denn „jedermann sei untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit außer von Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott angeordnet“ (Römer 13, 1).

Beim Ehebruch handelt es sich um Geschlechtsverkehr von Partnern, von denen wenigstens einer mit einem dritten verheiratet ist. Leider findet man heute auch in christlichen Kreisen die Vorstellung, die Bibel würde nichts über den Zeitpunkt des Beginns der Ehe sagen. Wie bereits dargelegt, hat es Gott den einzelnen Ländern und Kulturen überlassen, wie und nach welchen Bestimmungen sie die Eheschließung durchführen. Nach Römer 13 ist jeder Gläubige dann daran gebunden, sich an das geltende Recht zu halten.

Wer aber meint, sich bis zur Eheschließung nicht enthalten zu können, zeigt damit nur, dass er nicht vom Heiligen Geist erfüllt und möglicherweise überhaupt nicht wiedergeboren ist, denn „Gott hat uns nicht gegeben den Geist der Furcht, sondern der Kraft und der Liebe und der Zucht“ (2. Timotheus 1, 7), und „die Frucht des Geistes ist Liebe, Freude, Friede, Geduld, Freundlichkeit, Güte, Treue, Sanftmut, Keuschheit“ (Galater 5, 22-23). Die Einheitsübersetzung gibt das griechische Wort für Keuschheit mit „Selbstbeherrschung“ wider. Selbstbeherrschung aber sowie Zucht und Keuschheit ist etwas, was unser immer gottloser werdendes Volk neu lernen muss, wenn es nicht in sein eigenes Verderben rennen will.

 

Gottes Antwort auf Hurerei und Ehebruch

 

Wer sich nicht an Gottes Ordnung halten will, auf den wartet nur noch das Gericht! Wir lesen in Hebräer 13, 4: „Die Ehe soll in Ehren gehalten werden bei allen und das Ehebett unbefleckt; denn die Unzüchtigen und die Ehebrecher wird Gott richten.“ Im Gegensatz zu diesem Wort sehen wir, dass in unserem Volk die Ehe allerorten in den Schmutz getreten und das Ehebett schon befleckt wird, noch ehe die Ehe überhaupt begonnen hat. Auf einen Umstand sei an dieser Stelle noch hingewiesen: In Matthäus 22 erzählt Jesus das Gleichnis von dem König, der seinem Sohn „die Hochzeit ausrichtete“ (V.2). Für Hochzeit steht im griechischen Grundtext des Neuen Testaments das gleiche Wort wie in Hebräer 13, 4: „gamos“. Demnach hat dieses Wort sowohl die Bedeutung „Hochzeit“ als auch „Ehe“, so dass man den Beginn von Hebräer 13, 4 auch übersetzen könnte: „Die Hochzeit soll in Ehren gehalten werden bei allen.“ Wie können aber zwei Menschen die Hochzeit in Ehren halten, wenn sie noch gar nicht daran denken zu heiraten, sondern nur so zusammenleben? Gott teilt uns deutlich mit, dass ein solches Verhalten sein Missfallen findet und im Gericht enden wird!

Wen nimmt es in diesem Licht noch Wunder, dass so viele Kinder abgetrieben werden? Die Auswirkung der Sünde wird immer sein, dass man versucht, sie zu verheimlichen und ungeschehen zu machen. Dabei ist manchen Menschen jedes Mittel recht, und wenn sie dabei einen wehrlosen und unschuldigen Menschen ermorden. Leider wird die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes voraussichtlich nicht dazu beitragen, dass ein beachtlicher Teil des deutschen Volkes anderen Sinnes wird und aufhört, Unzucht zu treiben, die Ehe zu brechen und zu morden. Es ist im Licht der biblischen Prophetie sogar damit zu rechnen, dass sich der gegenwärtige Trend, diese Sünden zu begehen, weiter fortsetzen wird, denn für die sieben Jahre dauernde große Trübsal, die der Wiederkunft Jesu unmittelbar voraus geht, heißt es: „Die übrigen Leute, die nicht getötet wurden von diesen Plagen, bekehrten sich doch nicht von den Werken ihrer Hände, dass sie nicht mehr anbeteten die bösen Geister und die goldenen, silbernen, ehernen, steinernen und hölzernen Götzen, die weder sehen noch hören noch gehen können, und sie bekehrten sich auch nicht von ihren Morden, ihrer Zauberei, ihrer Unzucht und ihrer Dieberei“ (Offenbarung 9, 20-21). Und sind nicht gerade Götzendienst, Okkultismus, Unzucht, Mord und Diebstahl die Sünden, die heute schon am meisten begangen werden? Sind sie nicht bereits eine weltweite Erscheinung, die wiederum ein untrügliches Zeichen des nahen Kommens des Herrn ist?

 

Wer die Vergebung seiner Schuld sucht

 

An dieser Stelle muss noch ein Wort an die gerichtet werden, die ein Kind abgetrieben haben oder zu einer Abtreibung gedrängt haben. Man weiß schon lange, dass Frauen, die eine Abtreibung hinter sich haben, mitunter jahrelang von ihrer Schuld verfolgt und regelrecht krank darüber werden. Nach geschehener Abtreibung werden sie von den Ärzten und Beratungsstellen, von ihren Partnern und Familienangehörigen in ihrer Gewissensnot leider oft allein gelassen. Was ist zu tun?

Zunächst muss eine solche Person sich eingestehen, dass sie mit der Abtreibung eines Kindes einen gräulichen Mord begangen hat, den sie im Nachhinein nicht auf die Beratungsstelle oder den abtreibenden Arzt oder den Partner abschieben kann, wiewohl diese zweifellos mit schuldig sind. Sodann muss sie anerkennen, wenn sie nicht verheiratet war, dass sie zusammen mit ihrem Partner in Hurerei gefallen und vor Gott schuldig geworden ist. Wenn sie an diesem Punkt angekommen ist, muss sie bereit sein, sich unter ihre Schuld zu beugen, sie aufrichtig zu bereuen und Jesus Christus zu bekennen, der allein in der Lage ist, das schuldbeladene Gewissen zu entlasten und rein zu waschen. Dann gilt auch ihr die Verheißung Gottes: „Wenn wir aber unsere Sünden bekennen, so ist er treu und gerecht, dass er uns die Sünden vergibt und reinigt uns von aller Ungerechtigkeit“ (1. Johannes 1, 9), und: „Das Blut Jesu Christi, seines Sohnes, macht uns rein von aller Sünde“ (1. Johannes 1, 7), wohlgemerkt, von aller Sünde, auch von der eines Mordes. Die Vergebung suchende Person darf sich jetzt nicht von der inneren Stimme Satans einreden lassen, dass die Schuld so groß und schrecklich ist, dass Gott sie bestimmt nicht vergeben wird. Das vollkommene Opfer Jesu am Kreuz von Golgatha ist völlig ausreichend. „So kommt denn und lasst uns miteinander rechten, spricht der Herr. Wenn euere Sünde auch blutrot ist, soll sie doch schneeweiß werden, und wenn sie rot ist wie Scharlach, soll sie doch wie Wolle werden“ (Jesaja 1, 18).

Das hier für die Frau gesagte gilt in gleicher Weise auch für den Mann oder eine andere an einer Abtreibung beteiligte und schuldig gewordene Person. Ihnen allen rufen wir mit den Worten des Liederdichters zu: „Komm zum Kreuz mit deinen Lasten, müder Pilger du! Bei dem Kreuze kannst du rasten, da ist Ruh. Unter des Gerichtes Ruten sieh am Kreuzesstamm für dich dulden und verbluten Gottes Lamm! An dem Kreuze trug der Reine deiner Sünde Lohn. Sieh, wie liebt dich dieser Eine, Gottes Sohn! Da stillt Er dein heiß Verlangen, heilet deinen Schmerz; Frieden wirst du da empfangen, müdes Herz. Trost, Vergebung, ewges Leben, fließt vom Kreuz dir zu; bei dem Kreuz wird dir gegeben Himmelsruh“ (Aus dem Französischen des Edmond Louis Budry, 1854-1932; deutsch von Johanna Meyer, 1851-1921).

„O Land, Land, Land, höre des Herrn Wort“ (Jeremia 22, 29)!