Luther 1984: | Ist er ein -a-gekaufter Sklave, so beschneide man ihn; dann darf er davon essen. -a) 1. Mose 17, 12.13. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | aber jeder für Geld gekaufte Knecht-1- darf davon essen, sobald er beschnitten worden ist. -1) = Sklave. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Jeder um Geld gekaufte Sklave eines Mannes aber - wenn du ihn beschneidest, dann darf er davon essen-a-. -a) 1. Mose 17, 12. |
Schlachter 1952: | Wer aber ein um Geld erkaufter Knecht ist, den beschneide man; alsdann esse er davon. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Jeder um Geld erkaufte Knecht eines Mannes aber kann davon essen, sobald du ihn beschnitten hast. |
Zürcher 1931: | Aber jeder um Geld gekaufte Sklave darf davon essen, wenn er beschnitten ist. |
Luther 1912: | Aber wer ein erkaufter Knecht ist, den beschneide man, und dann esse er davon. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Aber alljeder um Geld erworbne Knecht eines Mannes, hast du ihn beschnitten, soll alsdann davon essen. |
Tur-Sinai 1954: | Und jeder für Geld gekaufte Knecht eines Mannes, hast du ihn beschnitten, darf er davon essen. |
Luther 1545 (Original): | Aber wer ein erkauffter Knecht ist, den beschneite man, vnd denn esse er dauon. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Aber wer ein erkaufter Knecht ist, den beschneide man, und dann esse er davon. |
NeÜ 2024: | Doch ein ausländischer Sklave, der von einem Israeliten gekauft und auch beschnitten |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Jeder leibeigene Knecht eines Mannes aber, jeder für Geld Erkaufte, wenn du ihn beschneidest, darf er davon essen. -Parallelstelle(n): 1. Mose 17, 11-13 |
English Standard Version 2001: | but every slave that is bought for money may eat of it after you have circumcised him. |
King James Version 1611: | But every man's servant that is bought for money, when thou hast circumcised him, then shall he eat thereof. |
Westminster Leningrad Codex: | וְכָל עֶבֶד אִישׁ מִקְנַת כָּסֶף וּמַלְתָּה אֹתוֹ אָז יֹאכַל בּֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 12, 43: Zu weiteren Regeln für das Passah gehörten Teilnahmeverbote für alle unbeschnittenen Ausländer, Fremde und Knechte. Um an diesem Mahl teilzunehmen, mussten Nichtisraeliten »wie ein Einheimischer des Landes« werden (V.48). S. Anm. zu Jeremia 4, 4. |