Luther 1984: | Und wer vom Haus Israel oder von den Fremdlingen unter euch auf der Jagd ein Tier oder einen Vogel fängt, die man essen darf, soll ihr Blut ausfließen lassen und mit Erde zuscharren. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | «WENN also jemand von den Israeliten und von den Fremdlingen, die als Gäste unter ihnen leben, ein Stück Wild oder Geflügel erjagt, das gegessen werden darf, so soll er das Blut des Tieres auslaufen lassen und es mit Erde bedecken. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und jedermann von den Söhnen Israel und von den Fremden, die in eurer Mitte als Fremde wohnen, der ein Wild oder einen Vogel erjagt, die gegessen werden dürfen, soll ihr Blut ausfließen lassen und es mit Erde bedecken-a-. -a) Hesekiel 24, 7. |
Schlachter 1952: | Und wenn ein Mensch von den Kindern Israel oder ein Fremdling, der unter ihnen wohnt, auf der Jagd ein Wildpret oder Geflügel erwischt, das man essen darf, der soll desselben Blut ausgießen und mit Erde bedecken; |
Schlachter 2000 (05.2003): | Und wenn ein Mensch von den Kindern Israels oder ein Fremdling, der unter ihnen wohnt, ein Wild oder einen Vogel erjagt, die man essen darf, der soll ihr Blut ausfließen lassen und mit Erde bedecken; |
Zürcher 1931: | Und ein jeder von den Israeliten und von den Fremden, die unter ihnen wohnen, der ein Stück Wild oder Geflügel erjagt, das man essen darf, der soll das Blut ausschütten und mit Erde bedecken; |
Luther 1912: | Und welcher Mensch, er sei vom Haus Israel oder ein Fremdling unter euch, ein Tier oder einen Vogel fängt auf der Jagd, das man ißt, der soll desselben Blut hingießen und mit Erde zuscharren. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Jedermann von den Söhnen Jissraels und von der Gastschaft, die in ihrer Mitte gastet, wer Jagdfang, Wild oder Vogel, erjagt, der gegessen wird, hingieße er sein Blut und hülle es mit Erdstaub. |
Tur-Sinai 1954: | Und jedermann von den Kindern Jisraël und von dem Fremdling, der unter ihnen weilt, der ein Wild fängt, von Tier oder Vogel, das gegessen werden darf, der soll dessen Blut weggießen und mit Erde bedecken. |
Luther 1545 (Original): | Vnd welcher Mensch, er sey vom haus Jsrael oder ein Frembdlinger vnter euch, der ein Thier oder Vogel sehet auff der jaget, das man isset, der sol desselben blut vergiessen vnd mit erden zuscharren. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Und welcher Mensch, er sei vom Hause Israel oder ein Fremdling unter euch, der ein Tier oder Vogel fähet auf der Jagd, das man isset, der soll desselben Blut vergießen und mit Erde zuscharren. |
NeÜ 2024: | Und jeder von den Israeliten oder den Fremden, die bei euch leben, der Wild oder Vögel jagt, die ihr essen dürft, soll ihr Blut ausfließen lassen und es mit Erde bedecken. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und jedermann von den Söhnen Israels und von den Fremdlingen, die sich in eurer Mitte aufhalten, der Wild oder Geflügel erjagt, das man essen darf, muss dessen Blut ausgießen und mit Staub(a) bedecken; -Fussnote(n): (a) d. h.: mit loser Erde |
English Standard Version 2001: | Any one also of the people of Israel, or of the strangers who sojourn among them, who takes in hunting any beast or bird that may be eaten shall pour out its blood and cover it with earth. |
King James Version 1611: | And whatsoever man [there be] of the children of Israel, or of the strangers that sojourn among you, which hunteth and catcheth any beast or fowl that may be eaten; he shall even pour out the blood thereof, and cover it with dust. |
Westminster Leningrad Codex: | וְאִישׁ אִישׁ מִבְּנֵי יִשְׂרָאֵל וּמִן הַגֵּר הַגָּר בְּתוֹכָם אֲשֶׁר יָצוּד צֵיד חַיָּה אוֹ עוֹף אֲשֶׁר יֵאָכֵל וְשָׁפַךְ אֶת דָּמוֹ וְכִסָּהוּ בֶּעָפָֽר |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 17, 1 - 27, 34: In diesem Abschnitt werden Richtlinien für praktische Heiligkeit angeführt. 17, 1 - 22, 33 Hier werden Themen der persönlichen Heiligkeit des Einzelnen behandelt. 17, 1 Verschiedene Gesetze über das Opfern werden erörtert. 17, 1 Der Herr warnt vor Opfern an anderer Stelle als am Eingang des Zeltes der Zusammenkunft (vgl. V. 5-7). |