Luther 1984: | denn das Erlaßjahr soll euch heilig sein; vom Felde weg dürft ihr essen, was es trägt. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.» |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | denn ein Jobel(jahr)-1- ist es: es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen. -1) s. Anm. zu V. 10. |
Schlachter 1952: | Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Denn ein Halljahr ist es; es soll euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt. |
Zürcher 1931: | Denn es ist ein Halljahr; als heilig soll es euch gelten. Vom Felde weg sollt ihr essen, was es hervorbringt. |
Luther 1912: | denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. |
Buber-Rosenzweig 1929: | denn Heimholer ists, Verheiligung sei es euch, vom Feld weg sollt seinen Ertrag ihr essen. |
Tur-Sinai 1954: | Denn ein Jobel ist es, heilig soll es euch sein; vom Feld weg dürft ihr seinen Ertrag essen. |
Luther 1545 (Original): | Denn das Halliar sol vnter euch heilig sein, Jr solt aber essen was das Feld tregt. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. |
NeÜ 2024: | Denn es ist ein Jubeljahr: Es soll euch heilig sein. Nur was das Feld von selber trägt, sollt ihr essen. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | denn ein Jobeljahr ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen. |
English Standard Version 2001: | For it is a jubilee. It shall be holy to you. You may eat the produce of the field. |
King James Version 1611: | For it [is] the jubile; it shall be holy unto you: ye shall eat the increase thereof out of the field. |
Westminster Leningrad Codex: | כִּי יוֹבֵל הִוא קֹדֶשׁ תִּהְיֶה לָכֶם מִן הַשָּׂדֶה תֹּאכְלוּ אֶת תְּבוּאָתָֽהּ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 8: Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Anweisungen für das Jubeljahr. |