Luther 1984: | Und er soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Erlaßjahr. Und das Geld, um das er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr-1-. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen-2-; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein-3-. -1) s. Anm. zu V. 10. 2) d.h. mit der Anzahl seiner Dienstjahre verrechnet werden. 3) d.h. seine Arbeitszeit soll ihm angerechnet werden entsprechend der Arbeitszeit eines Tagelöhners. |
Schlachter 1952: | Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Halljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll für diese Zeit wie ein Tagelöhner bei ihm sein. |
Zürcher 1931: | Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft, bis zum Halljahr, und der Verkaufspreis richtet sich nach der Zahl der Jahre; die Zeit, die er bei ihm ist, wird wie die eines Tagelöhners in Rechnung gebracht. |
Luther 1912: | Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Er rechne mit seinem Erwerber vom Jahr, da er sich verkauft hat, bis zum Heimholerjahr, und das Geld seines Verkaufs sei nach der Zahl der Jahre, wie die Tage eines Löhners sei er neben ihm gewesen: |
Tur-Sinai 1954: | Dann rechne er mit seinem Käufer von dem Jahr, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr; und das Geld für seinen Verkauf soll der Zahl der Jahre entsprechen; wie die Zeit eines Mietlings soll er bei ihm gewesen sein. |
Luther 1545 (Original): | Vnd sol mit seinem Keuffer rechen vom jar an, da er sich verkaufft hatte, bis auffs Halliar, Vnd das geld sol nach der zal der jar seines verkeuffens gerechnet werden, vnd sol sein taglohn der gantzen zeit mit einrechen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Und soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soll nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soll sein Taglohn der ganzen Zeit mit einrechnen. |
NeÜ 2024: | Er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an, in dem er sich verkauft hat, bis zum nächsten Jubeljahr rechnen. Und sein Verkaufspreis soll sich nach der Zahl der Jahre richten. Den Jahressatz berechne man nach dem Lohn eines Tagelöhners. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und zwar rechne er mit seinem Käufer von dem Jahr an, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr; und das Geld, für das er sich verkauft hat, sei nach der Zahl der Jahre; entsprechend den Tagen eines Tagelöhners soll [der Wert der Dienstzeit] sein, die er bei ihm gewesen ist(a). -Fussnote(n): (a) d. h.: die Zeit, die er bei ihm diente, soll berechnet werden wie die Dienstzeit bei einem Tagelöhner. -Parallelstelle(n): Tagelöhner 3. Mose 25, 40.53; Jesaja 16, 14; Jesaja 21, 16 |
English Standard Version 2001: | He shall calculate with his buyer from the year when he sold himself to him until the year of jubilee, and the price of his sale shall vary with the number of years. The time he was with his owner shall be rated as the time of a hired servant. |
King James Version 1611: | And he shall reckon with him that bought him from the year that he was sold to him unto the year of jubile: and the price of his sale shall be according unto the number of years, according to the time of an hired servant shall it be with him. |
Westminster Leningrad Codex: | וְחִשַּׁב עִם קֹנֵהוּ מִשְּׁנַת הִמָּכְרוֹ לוֹ עַד שְׁנַת הַיֹּבֵל וְהָיָה כֶּסֶף מִמְכָּרוֹ בְּמִסְפַּר שָׁנִים כִּימֵי שָׂכִיר יִהְיֶה עִמּֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 39: Hier werden die Prinzipien für den Umgang mit Sklaverei erklärt. |