Luther 1984: | So soll er in der Stadt wohnen, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat und bis der Hohepriester gestorben ist, der zu jener Zeit im Amt sein wird. Dann darf der Totschläger zurückkommen in seine Stadt und in sein Haus, zur Stadt, aus der er geflohen ist.
|
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Er soll vielmehr in der betreffenden Stadt wohnen bleiben, bis er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden, und dann bis zum Tode des derzeitigen Hohenpriesters; alsdann darf der Totschläger wieder in seine Ortschaft und in sein Haus zurückkehren, in die Ortschaft, aus der er geflohen war.»
|
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und er soll in jener Stadt wohnen, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat, bis zum Tod des Hohenpriesters, der in jenen Tagen sein wird. Dann mag der Totschläger zurückkehren und in seine Stadt und in sein Haus gehen, in die Stadt, aus der er geflohen ist. -
|
Schlachter 1952: | so soll er in jener Stadt wohnen, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat, und bis der Hohepriester stirbt, der zu derselben Zeit (im Amte) sein wird. Alsdann soll der Totschläger wieder umkehren und in seine Stadt gehen und in sein Haus, in die Stadt, daraus er geflohen ist.
|
Schlachter 2000 (05.2003): | Und er soll in jener Stadt wohnen, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat und bis der Hohepriester stirbt, der zu derselben Zeit sein wird. Dann kann der Totschläger wieder zurückkehren und in seine Stadt gehen und in sein Haus, in die Stadt, aus der er geflohen ist.
|
Zürcher 1931: | er soll aber in jener Stadt bleiben, bis er zur Entscheidung vor der Gemeinde gestanden, bis der Hohepriester stirbt, der zu jener Zeit sein wird. Alsdann soll der Totschläger wieder heim in seine Stadt und in sein Haus gehen, in die Stadt, aus der er geflohen ist.
|
Luther 1912: | So soll er in der Stadt wohnen, bis daß er stehe vor der Gemeinde vor Gericht, und bis daß der Hohepriester sterbe, der zur selben Zeit sein wird. Alsdann soll der Totschläger wiederkommen in seine Stadt und in sein Haus, zur Stadt, davon er geflohen ist.
|
Buber-Rosenzweig 1929: | er sei ansässig in jener Stadt, bis er vor der Gemeinschaft stand zum Gericht - , bis der Großpriester starb, der in jenen Tagen sein wird, alsdann darf der Mörder zurückkehren, er darf in seine Stadt und in sein Haus kommen, in die Stadt, woher er geflohn war.
|
Tur-Sinai 1954: | Und er soll in jener Stadt bleiben, bis er vor der Gemeinde gestanden zum Gericht, bis zum Tod des Hohepriesters, der sein wird in jenen Tagen; dann mag der Totschläger zurückkehren und in seine Stadt und sein Haus kommen, in die Stadt, aus der er geflohen ist.»
|
Luther 1545 (Original): | So sol er in der Stad wonen, bis das er stehe fur der Gemeine fur gericht, bis das der Hohepriester sterbe, der zur selben zeit sein wird, Als denn sol der Todschleger wider komen in seine Stad, vnd in sein Haus, zur stad, dauon er geflohen ist.
|
Luther 1545 (hochdeutsch): | So soll er in der Stadt wohnen, bis daß er stehe vor der Gemeine vor Gericht, bis daß der Hohepriester sterbe, der zur selben Zeit sein wird. Alsdann soll der Totschläger wiederkommen in seine Stadt und in sein Haus, zur Stadt, davon er geflohen ist.
|
NeÜ 2024: | Wenn seine Angaben vom Gericht der Gemeinschaft bestätigt wurden, soll er bis zum Tod des Hohen Priesters in dieser Stadt bleiben. Dann kann er in seine Heimatstadt, aus der er geflohen ist, zurückkehren.
|
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und er soll in jener Stadt wohnen, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat, bis zum Tod des Hohen Priesters, der in jenen Tagen sein wird. Dann mag der Totschläger zurückkehren und in seine Stadt und in sein Haus kommen, in die Stadt, aus der er geflohen war.
|
English Standard Version 2001: | And he shall remain in that city until he has stood before the congregation for judgment, until the death of him who is high priest at the time. Then the manslayer may return to his own town and his own home, to the town from which he fled.'
|
King James Version 1611: | And he shall dwell in that city, until he stand before the congregation for judgment, [and] until the death of the high priest that shall be in those days: then shall the slayer return, and come unto his own city, and unto his own house, unto the city from whence he fled.
|
Westminster Leningrad Codex: | וְיָשַׁב בָּעִיר הַהִיא עַד עָמְדוֹ לִפְנֵי הָֽעֵדָה לַמִּשְׁפָּט עַד מוֹת הַכֹּהֵן הַגָּדוֹל אֲשֶׁר יִהְיֶה בַּיָּמִים הָהֵם אָז יָשׁוּב הָרוֹצֵחַ וּבָא אֶל עִירוֹ וְאֶל בֵּיתוֹ אֶל הָעִיר אֲשֶׁר נָס מִשָּֽׁם
|