Luther 1984: | So soll die ganze Abgabe fünfundzwanzigtausend Ellen im Geviert sein. Ein Viereck soll die Abgabe für das Heiligtum sein mit dem, was Eigentum der Stadt ist. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Insgesamt sollt ihr (also) als Weihegabe 25 000 Ellen ins Geviert-1- abgeben, nämlich den heiligen Weihebezirk nebst dem der Stadt gehörigen Grundbesitz. -1) = in Form eines Quadrates. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Die ganze Weihegabe-1- soll (eine Fläche von) 25 000 auf 25 000 (Ellen haben). Als Viereck sollt ihr die heilige Weihegabe aussondern-2- zusammen mit dem Grundbesitz der Stadt. -1) w: Das ganze Hebopfer. 2) w: sollt ihr das heilige Hebopfer abheben. |
Schlachter 1952: | Die ganze Gemarkung soll 25 000 ins Geviert betragen; als heilige Gemarkung sollt ihr sie samt dem Grundbesitz der Stadt abgeben. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Die ganze Weihegabe soll 25 000 auf 25 000 betragen. Den vierten Teil der heiligen Weihegabe sollt ihr abgeben als Eigentum der Stadt. |
Zürcher 1931: | Das ganze abgesonderte Gebiet soll 25 000 Ellen lang und 25 000 Ellen breit sein; in Form eines Quadrates sollt ihr das heilige Gebiet, mit Einschluss des Stadtbesitzes, absondern. |
Luther 1912: | Also soll die ganze Absonderung 25.000 Ruten ins Gevierte sein; ein Vierteil der geheiligten Absonderung sei zu eigen der Stadt. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Alle Hebe: fünfundzwanzigtausend bei fünfundzwanzigtausend, als ein Geviert sollt ihr die geheiligte Hebe erheben nebst der Hufe der Stadt. |
Tur-Sinai 1954: | Als gesamte Hebegabe sollt ihr fünfundzwanzigtausend auf fünfundzwanzigtausend im Geviert erheben, als heilige Hebegabe nebst dem Besitztum der Stadt. |
Luther 1545 (Original): | Das die gantze absonderung der fünff vnd zwenzig tausent Ruten ins geuierde ein geheiligt absonderung sey, zu eigen der Stad. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | daß die ganze Absonderung der fünfundzwanzigtausend Ruten ins Gevierte eine geheiligte Absonderung sei zu eigen der Stadt. |
NeÜ 2024: | Die ganze Weihgabe zusammen mit dem Grundbesitz der Stadt ist ein Quadrat von zwölfeinhalb Kilometern Seitenlänge. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Der gesamte [Bereich des] Hebopfers: 25000 mal 25000 [Ruten]. Ein Viereck sollt ihr als heiliges Hebopfer entrichten, nebst dem Grundbesitz(a) der Stadt. -Fussnote(n): (a) o.: dem erblichen Grundstück; dem Besitztum; so a. i. Folg. |
English Standard Version 2001: | The whole portion that you shall set apart shall be 25,000 cubits square, that is, the holy portion together with the property of the city. |
King James Version 1611: | All the oblation [shall be] five and twenty thousand by five and twenty thousand: ye shall offer the holy oblation foursquare, with the possession of the city. |
Westminster Leningrad Codex: | כָּל הַתְּרוּמָה חֲמִשָּׁה וְעֶשְׂרִים אֶלֶף בַּחֲמִשָּׁה וְעֶשְׂרִים אָלֶף רְבִיעִית תָּרִימוּ אֶת תְּרוּמַת הַקֹּדֶשׁ אֶל אֲחֻזַּת הָעִֽיר |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 48, 8: Weihegabe. Dieses einzigartige Gebiet wurde bereits in 45, 1-8 beschrieben und umfasst Landanteile für die Bediensteten und die zadokischen Priester (V. 8-12), die Leviten (V. 13-14), die Stadt (V. 15-20) und den Fürsten (V. 21.22). |