Luther 1984: | Dies ist das höchste und größte Gebot. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Dies ist das Hauptgebot, das obenan steht. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Dies ist das größte und erste Gebot. |
Schlachter 1952: | Das ist das erste und größte Gebot. |
Schlachter 1998: | Das ist das erste und größte Gebot. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Das ist das erste und größte Gebot. |
Zürcher 1931: | Dies ist das grösste und erste Gebot. |
Luther 1912: | Dies ist das vornehmste und größte Gebot. |
Luther 1912 (Hexapla 1989): | Dies ist das vornehmste und größte Gebot. |
Luther 1545 (Original): | Dis ist das furnemest vnd gröste Gebot. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Dies ist das vornehmste und größte Gebot. |
Neue Genfer Übersetzung 2011: | Dies ist das größte und wichtigste Gebot. |
Albrecht 1912/1988: | Dies ist das wichtigste und höchste Gebot. |
Meister: | Dies ist das große und erste Gebot! |
Menge 1949 (Hexapla 1997): | Dies ist das Hauptgebot, das obenan steht. |
Nicht revidierte Elberfelder 1905: | Dieses ist das große und erste-1- Gebot. -1) TR: erste und große.++ |
Revidierte Elberfelder 1985-1991: | Dies ist das größte und erste Gebot. |
Robinson-Pierpont (01.12.2022): | Dies ist das erste und große Gebot. |
Interlinear 1979: | Dies ist das große und erste Gebot. |
NeÜ 2024: | Das ist das erste und wichtigste Gebot. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Dieses ist das erste und große Gebot. |
English Standard Version 2001: | This is the great and first commandment. |
King James Version 1611: | This is the first and great commandment. |
Robinson-Pierpont 2022: | Αὕτη ἐστὶν πρώτη καὶ μεγάλη ἐντολή. |
Franz Delitzsch 11th Edition: | זֹאת הִיא הַמִּצְוָה הַגְּדוֹלָה וְהָרִאשׁוֹנָה |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 22, 38: zwei Schwerter. Das waren kurze, dolchartige Waffen und eher Messer als Schwerter. In jener Kultur war es nicht ungewöhnlich, solche Waffen mit sich zu führen. Außer als Waffe im Kampf hatten sie eine vielfältige praktische Verwendung. Es ist genug! D.h. genug von diesem Gerede (vgl. V. 51). |