Luther 1984: | Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war's bekannt und er hat das Rind nicht verwahrt und es tötet nun einen Mann oder eine Frau, so soll man das Rind steinigen, und sein Besitzer soll sterben.
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Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden.
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Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Falls jedoch das Rind schon vorher-1- stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: falls es (dann) einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden. -1) w: seit gestern und vorgestern.
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Schlachter 1952: | Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben.
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Schlachter 2000 (05.2003): | Ist aber das Rind seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Eigentümer deshalb verwarnt, hat es aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll das Rind, das einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Eigentümer soll sterben.
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Zürcher 1931: | War jedoch das Rind schon seit einiger Zeit stössig, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat es doch nicht gehütet, so soll man das Rind, wenn es einen Mann oder ein Weib tötet, steinigen, und auch sein Besitzer soll getötet werden.
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Luther 1912: | Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist’s angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben. - 1. Mose 9, 5.
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Buber-Rosenzweig 1929: | War der Ochs jedoch stößig von vortags und ehgestern und man vergegenwärtigte es seinem Eigner, der aber wollte ihn nicht verwahren, und nun tötet er Mann oder Weib, werde der Ochs gesteinigt und auch sein Eigner muß sterben;
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Tur-Sinai 1954: | Wenn aber der Ochs stößig war seit gestern und ehegestern, und man hatte seinen Eigentümer gewarnt, er aber hatte auf ihn nicht achtgehabt, und er tötet nun einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochs gesteinigt und auch sein Eigentümer getötet werden.
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Luther 1545 (Original): | Ist aber der Ochs vorhin stössig gewesen, vnd seinem Herrn ists angesagt, vnd er jn nicht verwaret hat, vnd tödtet darüber einen man oder weib, So sol man den ochsen steinigen, vnd sein Herr sol sterben.
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Luther 1545 (hochdeutsch): | Ist aber der Ochse vorhin stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und tötet darüber einen Mann oder Weib, soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben.
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NeÜ 2024: | Hat das Rind aber schon früher Menschen gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn gewarnt hatte, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden.
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Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wenn aber das Rind am Vortag ‹und› drei Tage ‹zuvor› stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt, und es tötet einen Mann oder eine Frau, so soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer zu Tode gebracht werden.
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English Standard Version 2001: | But if the ox has been accustomed to gore in the past, and its owner has been warned but has not kept it in, and it kills a man or a woman, the ox shall be stoned, and its owner also shall be put to death.
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King James Version 1611: | But if the ox were wont to push with his horn in time past, and it hath been testified to his owner, and he hath not kept him in, but that he hath killed a man or a woman; the ox shall be stoned, and his owner also shall be put to death.
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Westminster Leningrad Codex: | וְאִם שׁוֹר נַגָּח הוּא מִתְּמֹל שִׁלְשֹׁם וְהוּעַד בִּבְעָלָיו וְלֹא יִשְׁמְרֶנּוּ וְהֵמִית אִישׁ אוֹ אִשָּׁה הַשּׁוֹר יִסָּקֵל וְגַם בְּעָלָיו יוּמָֽת
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