Luther 1984: | -a-Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, daß sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Rindes soll nicht bestraft werden. -a) V. 28-29: 1. Mose 9, 5; 4. Mose 35, 33. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | WENN ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, so daß sie sterben-1-, dann muß das Rind gesteinigt werden-a-, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben. -1) w: so daß er stirbt. a) 1. Mose 9, 5. |
Schlachter 1952: | Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe ungestraft. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man es unbedingt steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Rindes aber soll unbestraft bleiben. |
Zürcher 1931: | Wenn ein Rind einen Mann oder ein Weib stösst, sodass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Besitzer des Rindes aber bleibt straflos. |
Luther 1912: | Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Wenn ein Ochs einen Mann stößt oder ein Weib, daß es stirbt, gesteinigt werde, gesteinigt der Ochs, sein Fleisch werde nicht gegessen, aber der Eigner des Ochsen sei straffrei. |
Tur-Sinai 1954: | Und wenn ein Ochs einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll der Ochs gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden, der Eigentümer des Ochsen aber gehe frei aus. |
Luther 1545 (Original): | Wenn ein Ochse einen Man oder Weib stösset, das er stirbt, So sol man den Ochsen steinigen, vnd sein fleisch nicht essen, so ist der Herr des ochsen vnschüldig. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wenn ein Ochse einen Mann oder Weib stößet, daß er stirbt, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig. |
NeÜ 2024: | Körperverletzung durch Haustiere: ,Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass der Mensch stirbt, muss das Rind mit schweren Steinen erschlagen werden. Sein Fleisch darf man nicht essen. Der Besitzer jedoch bleibt straffrei. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben, muss das Rind unbedingt gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Aber der Besitzer des Rindes soll straffrei sein. -Parallelstelle(n): 1. Mose 9, 5 |
English Standard Version 2001: | When an ox gores a man or a woman to death, the ox shall be stoned, and its flesh shall not be eaten, but the owner of the ox shall not be liable. |
King James Version 1611: | If an ox gore a man or a woman, that they die: then the ox shall be surely stoned, and his flesh shall not be eaten; but the owner of the ox [shall be] quit. |
Westminster Leningrad Codex: | וְכִֽי יִגַּח שׁוֹר אֶת אִישׁ אוֹ אֶת אִשָּׁה וָמֵת סָקוֹל יִסָּקֵל הַשּׁוֹר וְלֹא יֵאָכֵל אֶת בְּשָׂרוֹ וּבַעַל הַשּׁוֹר נָקִֽי |