Luther 1984: | Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgendein Stück Vieh in Obhut gibt und es stirbt ihm oder kommt zu Schaden oder wird ihm weggetrieben, ohne daß es jemand sieht,
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Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn jemand einem andern einen Esel oder ein Rind oder ein Stück Kleinvieh oder sonst irgend ein Stück Vieh zur Hut-1- übergibt und dieses zu Tode oder zu Schaden kommt oder geraubt wird, ohne daß jemand es gesehen hat, -1) o: zum Hüten.
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Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgend ein Tier in Verwahrung gibt und es stirbt oder bricht sich (einen Knochen) oder wird weggeführt (und) niemand sieht es,
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Schlachter 1952: | Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Schaf oder irgend ein Vieh zu hüten gibt, und es kommt um oder nimmt Schaden oder wird geraubt, ohne daß es jemand sieht,
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Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgendein Vieh zu hüten gibt und es kommt um oder nimmt Schaden oder wird geraubt, ohne dass es jemand sieht,
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Zürcher 1931: | Wenn jemand einem andern einen Esel, ein Rind, ein Schaf oder sonst ein Tier zu hüten gibt, und es stirbt oder bricht ein Bein, ohne dass es jemand sieht,
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Luther 1912: | Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder ein Schaf oder irgend ein Vieh zu bewahren gibt, und es stirbt ihm oder wird beschädigt oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand sieht,
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Buber-Rosenzweig 1929: | Wenn jemand seinem Genossen einen Esel oder einen Ochsen oder ein Lamm, irgendein Tier zu hüten gibt und es stirbt oder wird verstümmelt oder verschleppt, keiner sieht es,
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Tur-Sinai 1954: | Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Schaf oder irgendein Tier zum Hüten übergibt, und es stirbt, kommt zu Bruch oder wird weggetrieben, ohne daß es wer sah,
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Luther 1545 (Original): | Wenn jemand seinem Nehesten ein esel oder ochsen, oder schaf oder jrgend ein Vieh zu behalten thut, vnd stirbt jm, oder wird beschedigt, oder wird jm weggetrieben, das niemand sihet,
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Luther 1545 (hochdeutsch): | Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder Schaf oder irgend ein Vieh zu behalten tut, und stirbt ihm, oder wird beschädiget, oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand siehet,
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NeÜ 2024: | (9) Wenn jemand einem anderen einen Esel, ein Rind, ein Schaf oder ein anderes Tier in Verwahrung gibt und es stirbt oder bricht sich etwas oder es wird von Feinden weggetrieben, ohne dass es jemand gesehen hat,
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Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgendein Tier in Verwahrung gibt, und es stirbt oder bricht sich [ein Glied] oder wird weggetrieben, [und] keiner hat es gesehen,
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English Standard Version 2001: | If a man gives to his neighbor a donkey or an ox or a sheep or any beast to keep safe, and it dies or is injured or is driven away, without anyone seeing it,
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King James Version 1611: | If a man deliver unto his neighbour an ass, or an ox, or a sheep, or any beast, to keep; and it die, or be hurt, or driven away, no man seeing [it]:
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Westminster Leningrad Codex: | כִּֽי יִתֵּן אִישׁ אֶל רֵעֵהוּ חֲמוֹר אוֹ שׁוֹר אוֹ שֶׂה וְכָל בְּהֵמָה לִשְׁמֹר וּמֵת אוֹ נִשְׁבַּר אוֹ נִשְׁבָּה אֵין רֹאֶֽה
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