Luther 1984: | so soll es unter ihnen zum Eid vor dem HERRN kommen, ob er nicht etwa seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt hat, und der Besitzer soll es hinnehmen, so daß jener nicht Ersatz zu leisten braucht. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | so soll ein Eid bei Gott zwischen den beiden Parteien entscheiden, ob der Betreffende sich nicht am Eigentum des andern vergriffen hat. Der Eigentümer des Tieres muß dann den Verlust hinnehmen, und (der andere) braucht keinen Ersatz zu leisten. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | dann soll ein Schwur beim HERRN zwischen ihnen beiden sein-1a-, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat. Dann soll sein Besitzer-2- es annehmen, und jener braucht nichts zu erstatten-3-. -1) w: geschehen. 2) d.i. der Besitzer des Tieres. 3) w: unversehrt machen. a) Hebräer 6, 16. |
Schlachter 1952: | so soll ein Eid bei dem HERRN zwischen beiden entscheiden, daß jener sich nicht vergriffen habe an seines Nächsten Gut; und der Eigentümer soll ihn annehmen und keine Entschädigung erhalten. |
Schlachter 2000 (05.2003): | so soll ein Eid bei dem HERRN zwischen beiden entscheiden, dass jener sich nicht am Gut seines Nächsten vergriffen hat; und der Eigentümer soll ihn annehmen und keine Entschädigung erhalten. |
Zürcher 1931: | so soll zwischen den beiden ein Eid bei dem Herrn entscheiden, ob der Hüter sich nicht am Gute seines Nächsten vergriffen habe; dann muss der Besitzer es hinnehmen und (der andre) braucht nicht Ersatz zu leisten. |
Luther 1912: | so soll man’s unter ihnen auf einen Eid bei dem Herrn kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes Herr soll’s annehmen, also daß jener nicht bezahlen müsse. |
Buber-Rosenzweig 1929: | sei der Schwur bei IHM zwischen den zwein, ob er seine Hand nicht legte an die Habe seines Genossen; annehmen soll den der Eigner, und er hat nicht zu bezahlen. |
Tur-Sinai 1954: | so soll ein Eid bei dem Ewigen zwischen beiden sein, ob er seine Hand nicht ausgestreckt nach der Habe seines Nächsten; sein Eigentümer nehme es an, und jener soll nichts bezahlen. |
Luther 1545 (Original): | So sol mans vnter jnen auff einen Eid bey dem HERRN komen lassen, ob er nicht habe seine hand, an seines Nehesten habe gelegt, Vnd des guts Herr sols annemen, das jener nicht bezalen müsse. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | so soll man's unter ihnen auf einen Eid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Guts Herr soll's annehmen, daß jener nicht bezahlen müsse. |
NeÜ 2024: | (10) dann soll der, dem es anvertraut wurde, vor Jahwe einen Eid schwören, dass er sich nicht an dem fremden Eigentum vergriffen hat. Der Besitzer muss das gelten lassen und darf keinen Ersatz fordern. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | so soll der Schwur Jahwehs zwischen ihnen beiden sein, ob jener nicht seine Hand nach dem Hab und Gut(a) seines Nächsten ausgestreckt hat. Und sein Besitzer soll [den Schwur] annehmen, und jener hat nichts zu erstatten. -Fussnote(n): (a) S. zu V. 7. -Parallelstelle(n): Hebräer 6, 16 |
English Standard Version 2001: | an oath by the LORD shall be between them both to see whether or not he has put his hand to his neighbor's property. The owner shall accept the oath, and he shall not make restitution. |
King James Version 1611: | [Then] shall an oath of the LORD be between them both, that he hath not put his hand unto his neighbour's goods; and the owner of it shall accept [thereof], and he shall not make [it] good. |
Westminster Leningrad Codex: | שְׁבֻעַת יְהוָה תִּהְיֶה בֵּין שְׁנֵיהֶם אִם לֹא שָׁלַח יָדוֹ בִּמְלֶאכֶת רֵעֵהוּ וְלָקַח בְּעָלָיו וְלֹא יְשַׁלֵּֽם |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 22, 10: in Eid bei dem HERRN. Wahrscheinlich eine eidesstattliche Erklärung der Unschuld, die die beiden Parteien verpflichten würde, den Verlust an Gütern zu klären und jede weitere rechtliche Handlung auszuschließen. |