Luther 1984: | Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht weiß geworden sind und es nicht tiefer ist als die übrige Haut und dazu blaß geworden ist, so soll er ihn sieben Tage einschließen, |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn aber der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß keine weißen Haare auf dem Fleck vorhanden sind und daß (der Fleck) nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen-1-. -1) o: absondern. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und wenn der Priester ihn besieht, und siehe, es ist kein weißes Haar in dem Fleck, und er ist nicht niedriger als die Haut und ist blaß, dann soll der Priester ihn (für) sieben Tage einschließen. |
Schlachter 1952: | Sieht aber der Priester, daß die Haare an dem Fleck nicht weiß geworden sind und daß er nicht tieferliegend ist als die übrige Haut, so soll er ihn sieben Tage lang einschließen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Sieht aber der Priester, dass die Haare an dem Fleck nicht weiß geworden sind und dass er nicht tiefer liegend ist als die übrige Haut und dass er blass ist, so soll der Priester ihn sieben Tage lang einschließen. |
Zürcher 1931: | Findet aber der Priester beim Besehen, dass keine weissen Haare auf dem hellen Fleck sind und dass dieser nicht tiefer erscheint als die (übrige) Haut und am Verschwinden ist, so soll der Priester den Kranken sieben Tage lang absondern. |
Luther 1912: | Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht in Weiß verwandelt und es nicht tiefer ist denn die andere Haut und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschließen; |
Buber-Rosenzweig 1929: | Besieht ihn aber der Priester: da ist kein weißes Haar an dem Fleck, und nicht ist er eingesunken gegen die Haut, und er verblaßte, schließe ihn der Priester ein Tagsiebent ein. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn ihn aber der Priester sieht, und es ist in dem Fleck kein weißes Haar, und er ist nicht niedriger als die Haut und ist trübe, so soll ihn der Priester sieben Tage einschließen. |
Luther 1545 (Original): | Sihet aber der Priester vnd findet, das die har am brandmal nicht in weis verwandelt, vnd nicht tieffer ist denn die ander haut, vnd ist dazu verschwunden, Hoheslied er jn sieben tage verschliessen, |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Siehet aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht in Weiß verwandelt, und nicht tiefer ist denn die andere Haut, und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschließen. |
NeÜ 2024: | Untersucht er aber die Stelle und es findet sich kein weißes Haar darauf und sie ist auch nicht tiefer als die übrige Haut, soll er ihn für sieben Tage isolieren. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Besieht der Priester aber [den Fleck](a), und - siehe! - es sind keine weißen Haare auf dem hellen Fleck, und er ist nicht niedriger als die [übrige] Haut(b), und er ist blass, so soll der Priester ihn sieben Tage einschließen. -Fussnote(n): (a) eigtl.: ihn (b) o.: ist er nicht eingesunken im Verhältnis zur übrigen Haut -Parallelstelle(n): 3. Mose 13, 4 |
English Standard Version 2001: | But if the priest examines it and there is no white hair in the spot and it is no deeper than the skin, but has faded, the priest shall shut him up seven days, |
King James Version 1611: | But if the priest look on it, and, behold, [there be] no white hair in the bright spot, and it [be] no lower than the [other] skin, but [be] somewhat dark; then the priest shall shut him up seven days: |
Westminster Leningrad Codex: | וְאִם יִרְאֶנָּה הַכֹּהֵן וְהִנֵּה אֵֽין בַּבֶּהֶרֶת שֵׂעָר לָבָן וּשְׁפָלָה אֵינֶנָּה מִן הָעוֹר וְהִוא כֵהָה וְהִסְגִּירוֹ הַכֹּהֵן שִׁבְעַת יָמִֽים |