Luther 1984: | Ist's aber ein Haus auf dem Dorf, um das keine Mauer ist, so soll man es dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll immer eingelöst werden können und im Erlaßjahr frei werden. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Dagegen die Häuser in den Gehöften-1-, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden. -1) o: Dörfern. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll Lösungsrecht-1- für ein solches (Haus) bestehen, und im Jobel(jahr)-2- wird es frei ausgehen. -1) w: Recht (o: Pflicht) des Rückkaufs. 2) s. Anm. zu V. 10. |
Schlachter 1952: | Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Feld des Landes gleichzurechnen; es besteht Einlösungsrecht, und sie sollen im Halljahr frei ausgehen. |
Zürcher 1931: | Die Häuser auf den Dörfern jedoch, die nicht von einer Mauer umgeben sind, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden; ein solches Haus darf (jederzeit) zurückgekauft werden, und im Halljahr wird es frei. |
Luther 1912: | Ist’s aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Aber die Häuser der Gehöfte, die keine Mauer ringsum haben, zum Feld des Landes wird es gerechnet, Einlösung sei ihm, im Heimholer geht es aus. |
Tur-Sinai 1954: | Aber die Häuser der offenen Plätze, die keine Mauer ringsum haben, soll man zum Feld des Landes rechnen; Einlösungsrecht soll dafür bestehen, und im Jobel wird es frei. |
Luther 1545 (Original): | Ists aber ein Haus auff dem Dorffe, da keine maur vmb ist, Das sol man dem feld des lands gleich rechen, vnd sol los werden, vnd im Halliar ledig ausgehen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soll man dem Felde des Landes gleich rechnen und soll los werden und im Halljahr ledig ausgehen. |
NeÜ 2024: | Doch die Häuser in Dörfern, die nicht von einer Mauer umgeben sind, werden zum freien Feld des Landes gerechnet. Für solch ein Haus besteht Rückkaufsrecht, und es fällt im Jubeljahr an den ursprünglichen Besitzer zurück. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Die Häuser der Gehöfte aber, die keine Mauer ringsum haben, werden zum freien Feld des Landes gerechnet. Für ein solches [Haus] soll es ein Lösungsrecht geben. Und im Jobeljahr wird es frei. |
English Standard Version 2001: | But the houses of the villages that have no wall around them shall be classified with the fields of the land. They may be redeemed, and they shall be released in the jubilee. |
King James Version 1611: | But the houses of the villages which have no wall round about them shall be counted as the fields of the country: they may be redeemed, and they shall go out in the jubile. |
Westminster Leningrad Codex: | וּבָתֵּי הַחֲצֵרִים אֲשֶׁר אֵין לָהֶם חֹמָה סָבִיב עַל שְׂדֵה הָאָרֶץ יֵחָשֵׁב גְּאֻלָּה תִּהְיֶה לּוֹ וּבַיֹּבֵל יֵצֵֽא |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 23: In diesem Abschnitt werden Regelungen für Grundbesitz aufgestellt. 25, 23 das Land gehört mir. Gott gehört die Erde und alles was darauf ist (vgl. Psalm 24, 1). Die Israeliten waren in Wirklichkeit nur Pächter dieses Landes, durch die Gnade des Herrn. Landbesitz war deshalb nicht dauerhaft, sondern zeitweilig. |