Luther 1984: | Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch Speise geben gegen Aufschlag. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag-1-: -1) o: Wucher. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben-a-. -a) Hesekiel 22, 12; Lukas 6, 35. |
Schlachter 1952: | Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben noch deine Nahrungsmittel um einen Wucherpreis. |
Zürcher 1931: | Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben, noch deine Speise mit der Verpflichtung zu einer Zulage (bei der Rückerstattung). |
Luther 1912: | Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Dein Geld gib ihm nicht um Zins, um Mehrung gib nicht deine Speise: |
Tur-Sinai 1954: | Dein Geld gib ihm nicht um Zins, und um Mehrung gib ihm nicht deine Speise. |
Luther 1545 (Original): | Denn du solt jm dein geld nicht auff wucher thun, noch deine speise auff vbersatz austhun, |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Übersatz austun. |
NeÜ 2024: | Verlange keine Zinsen für dein Geld und keinen Zuschlag, wenn du ihm Nahrungsmittel leihst. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht gegen Aufschlag geben. |
English Standard Version 2001: | You shall not lend him your money at interest, nor give him your food for profit. |
King James Version 1611: | Thou shalt not give him thy money upon usury, nor lend him thy victuals for increase. |
Westminster Leningrad Codex: | אֶת כַּסְפְּךָ לֹֽא תִתֵּן לוֹ בְּנֶשֶׁךְ וּבְמַרְבִּית לֹא תִתֵּן אָכְלֶֽךָ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 35: Hier werden Anweisungen zum Umgang mit den Armen erteilt. 25, 35 ein Fremdling oder Beisasse. Das Gesetz schrieb Nachlesen (Überbleibsel nach der Ernte) sowohl für Israeliten als auch Fremde vor (vgl. 19, 9.10; 23, 22; 5. Mose 24, 19-21). |