Luther 1984: | und auch von den Beisassen, die als Fremdlinge unter euch wohnen, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen. Die mögt ihr zu eigen haben |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben, - aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen, sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören, |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und auch von den Kindern der Beisassen-1-, die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein, -1) s. Anm. zu V. 6. |
Schlachter 1952: | Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben, |
Schlachter 2000 (05.2003): | Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Gäste, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Sippen bei euch, die in eurem Land geboren sind; diese könnt ihr als Eigentum behalten, |
Zürcher 1931: | Auch aus den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr welche kaufen, überhaupt aus ihrem Geschlecht, das unter euch wohnt und das in eurem Lande geboren ist; solche können euer Eigentum werden, |
Luther 1912: | und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben |
Buber-Rosenzweig 1929: | auch aus den Kindern der Beisassen, die neben euch gasten, aus ihnen mögt ihr erwerben, und aus ihrer Sippschaft, die neben euch ist, die sie in eurem Lande zeugten, und die seien euch in Hufenhörigkeit, |
Tur-Sinai 1954: | Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Familie, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben, und sie mögen euch zum Besitz verbleiben. |
Luther 1545 (Original): | von den gesten, die frembdlinge vnter euch sind, vnd von jren Nachkomen die sie bey euch in ewrem Lande zeugen. Die selben solt jr zu eigen haben, |
Luther 1545 (hochdeutsch): | von den Gästen, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben |
NeÜ 2024: | Auch von den Gastarbeitern, die bei euch leben, und von deren Nachkommen, die in eurem Land geboren sind, könnt ihr Sklaven kaufen und dürft sie besitzen. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | und auch von den Söhnen der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen mögt ihr kaufen und [ebenso] von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land geboren haben; und sie mögen euch zum ‹erblichen› Besitztum sein, |
English Standard Version 2001: | You may also buy from among the strangers who sojourn with you and their clans that are with you, who have been born in your land, and they may be your property. |
King James Version 1611: | Moreover of the children of the strangers that do sojourn among you, of them shall ye buy, and of their families that [are] with you, which they begat in your land: and they shall be your possession. |
Westminster Leningrad Codex: | וְגַם מִבְּנֵי הַתּוֹשָׁבִים הַגָּרִים עִמָּכֶם מֵהֶם תִּקְנוּ וּמִמִּשְׁפַּחְתָּם אֲשֶׁר עִמָּכֶם אֲשֶׁר הוֹלִידוּ בְּאַרְצְכֶם וְהָיוּ לָכֶם לַֽאֲחֻזָּֽה |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 39: Hier werden die Prinzipien für den Umgang mit Sklaverei erklärt. |