Luther 1984: | von -a-dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, alle, die zum Dienst kommen, daß sie ihre Arbeit tun an der Stiftshütte. -a) 4. Mose 8, 24.25; 1. Chronik 23, 24. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | von dreißig Jahren an und darüber bis zu fünfzig Jahren, alle, die zum Dienst tauglich sind, so daß sie am Offenbarungszelt tätig sein können.» |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | von dreißig Jahren an und darüber-a- bis zu fünfzig Jahren, alle, die in den Dienst-1- treten, um die Arbeit am Zelt der Begegnung zu verrichten!-b- -1) das Wort bed. an and. Stellen Kriegsdienst. a) V. 47; 4. Mose 1, 3; 1. Chronik 23, 3.24.27. b) V. 23.30.47; 4. Mose 8, 24-26. |
Schlachter 1952: | von dreißig Jahren an und darüber, bis in das fünfzigste Jahr, alle Diensttauglichen für das Werk an der Stiftshütte. |
Schlachter 2000 (05.2003): | von 30 Jahren an und darüber, bis zum fünfzigsten Jahr, alle Diensttauglichen für das Werk an der Stiftshütte. |
Zürcher 1931: | vom dreissigsten Jahre an und darüber bis zum fünfzigsten Jahre, aller, die dienstpflichtig sind -, damit sie Dienst tun am heiligen Zelte. -4. Mose 8, 24.25. |
Luther 1912: | von dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, alle, die a) zum Dienst taugen, daß sie tun die Werke in der Hütte des Stifts. - a) 4. Mose 8, 24. |
Buber-Rosenzweig 1929: | vom Dreißigjährigen aufwärts, bis zum Fünfzigjährigen, alles was zur Heerschar eingeht, Arbeit zu machen am Zelt der Begegnung. |
Tur-Sinai 1954: | vom Dreißigjährigen an und darüber bis zum Fünfzigjährigen, jeden, der in den Dienst eintritt, um am Erscheinungszelt Arbeit zu verrichten. |
Luther 1545 (Original): | von dreissig jar an vnd drüber, bis ins funffzigst jar, alle die zum Heer tügen, das sie thun die werck in der Hütten des Stiffts. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | von dreißig Jahren an und drüber, bis ins fünfzigste Jahr, alle, die zum Heer taugen, daß sie tun die Werke in der Hütte des Stifts. |
NeÜ 2024: | Es geht um alle, die zwischen 30 und 50 Jahre alt und zum Dienst am Offenbarungszelt verpflichtet sind. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | vom Dreißigjährigen an und darüber bis zum Fünfzigjährigen, jeder, der in die Heerschar [der Dienenden](a) eintritt, das Werk am Zelt der Begegnung zu tun. -Fussnote(n): (a) o.: in die Dienstschar (Grundbed.: Heeresdienst); so a. V. 23.30.35.39.43. -Parallelstelle(n): 4. Mose 8, 24-26; 1. Chronik 23, 3; 1. Chronik 23, 24-27 |
English Standard Version 2001: | from thirty years old up to fifty years old, all who can come on duty, to do the work in the tent of meeting. |
King James Version 1611: | From thirty years old and upward even until fifty years old, all that enter into the host, to do the work in the tabernacle of the congregation. |
Westminster Leningrad Codex: | מִבֶּן שְׁלֹשִׁים שָׁנָה וָמַעְלָה וְעַד בֶּן חֲמִשִּׁים שָׁנָה כָּל בָּא לַצָּבָא לַעֲשׂוֹת מְלָאכָה בְּאֹהֶל מוֹעֵֽד |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 4, 1: Für eine Erörterung der Stiftshütte und ihrer Bestandteile s. Anm. zu 2. Mose 25-30. |