Luther 1984: | und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich; |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, dann hat er keine Blutschuld. |
Schlachter 1952: | und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein; |
Schlachter 2000 (05.2003): | und der Bluträcher ihn außerhalb der Grenzen seiner Zufluchtsstadt findet, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld; |
Zürcher 1931: | und der Bluträcher trifft ihn ausserhalb des Gebietes seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so hat er keine Blutschuld; |
Luther 1912: | und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein. |
Buber-Rosenzweig 1929: | findet ihn der Bluteinlöser außerhalb der Gemarkung seiner Unterschlupfstadt und der Bluteinlöser mordet den Mörder ab, ist seinetwegen keine Blutlast, |
Tur-Sinai 1954: | und der Bluträcher trifft ihn außerhalb des Gebiets seiner Zufluchtsstadt, und der Bluträcher erschlägt den Totschläger, so hat er keine Blutschuld. |
Luther 1545 (Original): | vnd der Blutrecher findet jn ausser der grentzen seiner Freienstad, vnd schlecht jn tod, der sol des bluts nicht schüldig sein. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | und der Bluträcher findet ihn außer der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, der soll des Bluts nicht schuldig sein. |
NeÜ 2024: | und der Bluträcher findet ihn und tötet ihn dort, dann lädt er keine Blutschuld auf sich. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtsstadt, und der Bluträcher tötet(a) den Totschläger, ‹dann› hat der keine Blutschuld; -Fussnote(n): (a) Grundbed.: morden |
English Standard Version 2001: | and the avenger of blood finds him outside the boundaries of his city of refuge, and the avenger of blood kills the manslayer, he shall not be guilty of blood. |
King James Version 1611: | And the revenger of blood find him without the borders of the city of his refuge, and the revenger of blood kill the slayer; he shall not be guilty of blood: |
Westminster Leningrad Codex: | וּמָצָא אֹתוֹ גֹּאֵל הַדָּם מִחוּץ לִגְבוּל עִיר מִקְלָטוֹ וְרָצַח גֹּאֵל הַדָּם אֶת הָרֹצֵחַ אֵין לוֹ דָּֽם |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 35, 9: Sechs der Levitenstädte wurden zu »Zufluchtsstädten« erklärt (s. 5. Mose 19, 1-13). Diese Städte waren Zufluchtsorte, an denen jeder Schutz fand, der versehentlich jemanden getötet hatte (d.h. durch Totschlag). |