Luther 1984: | Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters und nach dem Tod des Hohenpriesters in das Land seines Erbbesitzes zurückkehren. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Denn der (Totschläger) soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters; und nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. |
Schlachter 1952: | denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | denn jener sollte bis zum Tod des Hohenpriesters in seiner Zufluchtsstadt bleiben und erst nach dem Tod des Hohenpriesters wieder zum Land seines Eigentums zurückkehren. |
Zürcher 1931: | denn der Totschläger soll in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf er auf seinen Grund und Boden zurückkehren. |
Luther 1912: | Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen. |
Buber-Rosenzweig 1929: | denn in seiner Unterschlupfstadt hat er zu sitzen, bis der Großpriester starb. Nach des Großpriesters Sterben aber darf der Mörder in das Land seiner Hufe heimkehren. |
Tur-Sinai 1954: | Denn in seiner Zufluchtsstadt soll er bleiben bis zum Tod des Hohepriesters, und nach dem Tod des Hohepriesters darf der Totschläger in das Land seines Besitzes zurückkehren. |
Luther 1545 (Original): | Denn er solt in seiner Feienstad bleiben, Bis an den tod des Hohenpriesters, vnd nach des Hohenpriesters tod wider zum Lande seines Erbguts komen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen. |
NeÜ 2024: | Denn der Totschläger muss bis zum Tod des Hohen Priesters in seiner Asylstadt bleiben. Erst danach darf er auf seinen Grund und Boden zurückkehren. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | denn er sollte in seiner Zufluchtsstadt bleiben bis zum Tod des Hohen Priesters. Und nach dem Tod des Hohen Priesters darf der Totschläger in das Land seines Besitztums zurückkehren. |
English Standard Version 2001: | For he must remain in his city of refuge until the death of the high priest, but after the death of the high priest the manslayer may return to the land of his possession. |
King James Version 1611: | Because he should have remained in the city of his refuge until the death of the high priest: but after the death of the high priest the slayer shall return into the land of his possession. |
Westminster Leningrad Codex: | כִּי בְעִיר מִקְלָטוֹ יֵשֵׁב עַד מוֹת הַכֹּהֵן הַגָּדֹל וְאַחֲרֵי מוֹת הַכֹּהֵן הַגָּדֹל יָשׁוּב הָרֹצֵחַ אֶל אֶרֶץ אֲחֻזָּתֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 35, 9: Sechs der Levitenstädte wurden zu »Zufluchtsstädten« erklärt (s. 5. Mose 19, 1-13). Diese Städte waren Zufluchtsorte, an denen jeder Schutz fand, der versehentlich jemanden getötet hatte (d.h. durch Totschlag). |