Luther 1984: | SO spricht Gott der HERR: Wenn der Fürst einem seiner Söhne ein Geschenk gibt von seinem Erbe, soll es seinen Söhnen verbleiben, und sie sollen es als ihr Erbe besitzen. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | SO hat Gott der HErr gesprochen: «Wenn der Fürst einem seiner Söhne ein Geschenk von seinem Erbbesitz macht, so soll dies seinen Söhnen als vererbliches Eigentum gehören. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | So spricht der Herr, HERR: Wenn der Fürst einem seiner Söhne ein Geschenk aus seinem Erbbesitz gibt, so gehört es-1- seinen Söhnen, es ist ihr Grundeigentum als Erbbesitz. -1) so mit LXX; MasT: Wenn ein Fürst einem seiner Söhne ein Geschenk gibt - (es ist ja) sein Erbbesitz - so gehört es. |
Schlachter 1952: | So spricht Gott, der HERR: Wenn der Fürst einem seiner Söhne von seinem Erbbesitz ein Geschenk gibt, so soll es seinen Söhnen verbleiben als ihr erblicher Besitz! |
Schlachter 2000 (05.2003): | So spricht GOTT, der Herr: Wenn der Fürst einem seiner Söhne ein Geschenk gibt, so ist es dessen Erbteil; es soll seinen Söhnen verbleiben als ihr erblicher Besitz. |
Zürcher 1931: | So spricht Gott der Herr: Wenn der Fürst einem seiner Söhne von seinem Erbbesitz ein Geschenk macht, so soll es seinen Söhnen gehören; es ist ihr Eigentum als erblicher Besitz. |
Luther 1912: | So spricht der Herr Herr: Wenn der Fürst seiner Söhne einem ein Geschenk gibt von seinem Erbe, dasselbe soll seinen Söhnen bleiben, und sie sollen es erblich besitzen. |
Buber-Rosenzweig 1929: | So hat mein Herr, ER, gesprochen: Wenn der Fürst einem seiner Söhne eine Gabe gibt, dessen Eigentum ists, seinen Söhnen soll es bleiben, ihre Hufe ists als Eigentum. |
Tur-Sinai 1954: | So spricht Gott, der Herr: Wenn der Fürst einem von seinen Söhnen ein Geschenk gibt, sein Erbbesitz ist es, seinen Söhnen gehöre es, ihr Besitztum ist es als Erbe. |
Luther 1545 (Original): | So spricht der HErr HERR, Wenn der Fürst seiner Söne einem ein Geschenck gibt, von seinem Erbe, dasselb sol seinen Sönen bleiben, vnd sollen es erblich besitzen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | So spricht der Herr HERR: Wenn der Fürst seiner Söhne einem ein Geschenk gibt von seinem Erbe, dasselbe soll seinen Söhnen bleiben, und sollen es erblich besitzen. |
NeÜ 2024: | Der Grundbesitz des Fürsten: So spricht Jahwe, der Herr: Wenn der Fürst einem seiner Söhne etwas aus seinem Grundbesitz schenkt, geht es für immer in dessen Besitz über. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | So sagt der Herr, Jahweh: Wenn der Fürst einem seiner Söhne ein Geschenk gibt, soll es dessen Erbteil sein, seinen Söhnen soll es gehören. Ihr Grundbesitz(a) ist es als Erbbesitz. -Fussnote(n): (a) o.: ihr Besitztum; ihr erbliches Grundstück; so a. V. 18 u. 48, 20-22. |
English Standard Version 2001: | Thus says the Lord GOD: If the prince makes a gift to any of his sons as his inheritance, it shall belong to his sons. It is their property by inheritance. |
King James Version 1611: | Thus saith the Lord GOD; If the prince give a gift unto any of his sons, the inheritance thereof shall be his sons'; it [shall be] their possession by inheritance. |
Westminster Leningrad Codex: | כֹּה אָמַר אֲדֹנָי יְהֹוִה כִּֽי יִתֵּן הַנָּשִׂיא מַתָּנָה לְאִישׁ מִבָּנָיו נַחֲלָתוֹ הִיא לְבָנָיו תִּֽהְיֶה אֲחֻזָּתָם הִיא בְּנַחֲלָֽה |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 46, 16: ein Geschenk. Hier werden Erbgesetze erklärt, die der Fürst befolgt. Ein Geschenk an einen seiner Söhne ist dauerhaft (V. 16), aber ein Geschenk an einen Knecht gilt nur bis zum Jubeljahr, dem 50. Jahr (vgl. 3. Mose 25, 10-13), und wird dann zurückgegeben (V. 17). |