Luther 1984: | Wer einen -a-Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft, sei es, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. -a) 5. Mose 24, 7; 1. Timotheus 1, 10. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.-1-* -1) in der Originalüs. ist V. 17 dem V. 16 vorangestellt. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft-a-, sei es, daß er in seiner Gewalt-1- gefunden wird, (der) muß getötet werden-b-. -1) w: Hand. a) 1. Mose 37, 28. b) 5. Mose 24, 7. |
Schlachter 1952: | Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn noch in seiner Hand findet, der soll unbedingt sterben. |
Zürcher 1931: | Wer einen Menschen raubt - ob er ihn nun verkaufe, oder ob man ihn noch bei ihm finde -, der soll getötet werden. -5. Mose 24, 7. |
Luther 1912: | Wer einen Menschen stiehlt, es sei, daß er ihn verkauft oder daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. - 5. Mose 24, 7; 1. Timotheus 1, 10. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Wer jemanden stiehlt, er habe ihn verkauft oder er werde in seiner Hand befunden, sterben muß er, sterben. |
Tur-Sinai 1954: | Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird bei ihm gefunden, der soll getötet werden. |
Luther 1545 (Original): | Wer einen Menschen stilet vnd verkeufft, das man jn bey jm findet, Der sol des tods sterben. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. |
NeÜ 2024: | Menschenraub: ,Wer einen Menschen raubt, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat.' |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und wer einen Menschen raubt, er habe ihn verkauft oder er wird in seiner Hand gefunden, der muss unbedingt zu Tode gebracht werden. -Parallelstelle(n): 1. Mose 37, 28; 5. Mose 24, 7; 1. Timotheus 1, 10 |
English Standard Version 2001: | Whoever steals a man and sells him, and anyone found in possession of him, shall be put to death. |
King James Version 1611: | And he that stealeth a man, and selleth him, or if he be found in his hand, he shall surely be put to death. |
Westminster Leningrad Codex: | וְגֹנֵב אִישׁ וּמְכָרוֹ וְנִמְצָא בְיָדוֹ מוֹת יוּמָֽת |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 21, 15: Respektlosigkeit gegenüber den Eltern, die in körperlicher oder verbaler Gewalt ihrer Kinder zum Ausdruck kommt, war so schwerwiegend, dass darauf die Todesstrafe stand. Das 5. Gebot war eine ernste Sache! Andere antike Gesetzeskodizes, z.B. der Kodex Hammurabi, respektierten ebenfalls die elterliche Autorität und schrieben schwere Konsequenzen vor, wenngleich nicht die Todesstrafe. |