Luther 1984: | Stößt es aber einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Lot Silber geben, und das Rind soll man steinigen. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel* Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer-1- ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben-a-, das Rind aber soll gesteinigt werden. -1) w: er. a) Matthäus 26, 15. |
Schlachter 1952: | Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn aber das Rind einen Sklaven stößt oder eine Sklavin, so soll man ihrem Herrn 30 Schekel Silber bezahlen; das Rind aber muss gesteinigt werden. |
Zürcher 1931: | Stösst das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreissig Lot Silber zahlen, das Rind aber soll man steinigen. |
Luther 1912: | Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Stößt einen Knecht der Ochs oder eine Magd, gebe er Silbergelds dreißig Gewicht seinem Herrn, und der Ochs werde gesteinigt. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn der Ochs einen Knecht oder eine Magd stößt, so gebe er ihrem Herrn dreißig Schekel Silber, und der Ochs soll gesteinigt werden. |
Luther 1545 (Original): | Stösset er aber einen Knecht oder Magd, so sol er jrem Herrn dreissig silbern Sekel geben, vnd den Ochsen sol man steinigen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Stößet er aber einen Knecht oder Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soll man steinigen. |
NeÜ 2024: | Bei einem Sklaven oder einer Sklavin muss der Besitzer des Rindes ihrem Herrn 30 Schekel Silber (Etwa 330 Gramm. Siehe 1. Mose 23, 15.) |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Stößt das Rind einen leibeigenen Knecht - oder eine Magd -, so soll sein Besitzer dessen Herrn dreißig Schekel Silber geben, und das Rind soll gesteinigt werden. -Parallelstelle(n): Sacharja 11, 12; Matthäus 26, 15 |
English Standard Version 2001: | If the ox gores a slave, male or female, the owner shall give to their master thirty shekels of silver, and the ox shall be stoned. |
King James Version 1611: | If the ox shall push a manservant or a maidservant; he shall give unto their master thirty shekels of silver, and the ox shall be stoned. |
Westminster Leningrad Codex: | אִם עֶבֶד יִגַּח הַשּׁוֹר אוֹ אָמָה כֶּסֶף שְׁלֹשִׁים שְׁקָלִים יִתֵּן לַֽאדֹנָיו וְהַשּׁוֹר יִסָּקֵֽל |