2. Mose 21, 36

Das zweite Buch Mose, Exodus

Kapitel: 21, Vers: 36

2. Mose 21, 35
2. Mose 21, 37

Luther 1984:Ist's aber bekannt gewesen, daß das Rind zuvor stößig gewesen ist, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er ein Rind für das andere erstatten und das tote Tier haben.
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören.
Revidierte Elberfelder 1985/1986:War es aber bekannt, daß das Rind (schon) vorher-1- stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muß er ein Rind für das (andere) Rind erstatten-2-, das tote aber soll ihm gehören-a-. -1) w: seit gestern und vorgestern. 2) w: unversehrt machen. a) 3. Mose 24, 18.
Schlachter 1952:Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.
Schlachter 2000 (05.2003):Wusste man aber, dass das Rind schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr es doch nicht in Verwahrung getan, so soll er das Rind ersetzen und das tote behalten.
Zürcher 1931:War es aber bekannt, dass das Rind schon seit einiger Zeit stössig war, und sein Besitzer hat es nicht gehütet, so soll er ein Rind für das andre erstatten, das tote aber gehört ihm.
Luther 1912:Ist’s aber kund gewesen, daß der Ochse zuvor stößig gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern vergelten und das Aas haben.
Buber-Rosenzweig 1929:Wars aber bekannt gewesen, daß es ein stößiger Ochs ist von vortags und ehgestern, und sein Eigner hat ihn nicht verwahren wollen, zahle, bezahle er, Ochsersatz für den Ochsen, und der tote bleibt sein.
Tur-Sinai 1954:Wenn aber bekannt war, daß der Ochs stößig war, seit gestern und ehegestern, und sein Eigentümer nicht auf ihn achtgehabt, so soll er einen Ochsen zahlen für den Ochsen, das Tote aber gehöre ihm.
Luther 1545 (Original):Ists aber kund gewesen, das der ochs stössig vorhin gewesen ist, vnd sein Herr hat jn nicht verwaret, So sol er einen ochsen vmb den andern vergelten, vnd das Ass haben.
Luther 1545 (hochdeutsch):Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse stößig vorhin gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahret, so soll er einen Ochsen um den andern vergelten und das Aas haben.
NeÜ 2024:Hat das Rind aber schon früher gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, muss er ein lebendes Rind für das tote erstatten. Das tote darf er behalten.'
Jantzen/Jettel (25.11.2022):War jedoch bekannt gewesen, dass das Rind am Vortag ‹und› drei Tage ‹zuvor› stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er gewisslich erstatten: Rind für Rind; das tote aber gehört ihm.
-Parallelstelle(n): 3. Mose 24, 18
English Standard Version 2001:Or if it is known that the ox has been accustomed to gore in the past, and its owner has not kept it in, he shall repay ox for ox, and the dead beast shall be his.
King James Version 1611:Or if it be known that the ox hath used to push in time past, and his owner hath not kept him in; he shall surely pay ox for ox; and the dead shall be his own.
Westminster Leningrad Codex:אוֹ נוֹדַע כִּי שׁוֹר נַגָּח הוּא מִתְּמוֹל שִׁלְשֹׁם וְלֹא יִשְׁמְרֶנּוּ בְּעָלָיו שַׁלֵּם יְשַׁלֵּם שׁוֹר תַּחַת הַשּׁוֹר וְהַמֵּת יִֽהְיֶה לּֽוֹ



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