Luther 1984: | Auf das Blut des Schuldopfers aber soll er von dem übrigen Öl in seiner Hand dem, der sich reinigt, auf das Läppchen des rechten Ohrs tun und auf den rechten Daumen und auf die große Zehe seines rechten Fußes. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Von dem übrigen Öl aber, das sich in seiner Hand befindet, streiche der Priester dem, der sich reinigen läßt, etwas an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand, sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und vom Rest des Öles, das in seiner Hand ist, soll der Priester (etwas) auf das rechte Ohrläppchen dessen tun, der zu reinigen ist, und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes-a-, auf das Blut-1- des Schuldopfers. -1) LXX, die syr. und aram. Üs: auf die Stelle des Blutes; wie V. 28. a) 3. Mose 8, 23.24; 2. Mose 29, 20. |
Schlachter 1952: | Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläpplein tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Und von dem übrigen Öl in seiner Hand soll der Priester dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläppchen tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers. |
Zürcher 1931: | Von dem übrigen Öl in seiner Hand aber streiche der Priester dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses, auf das Blut des Schuldopfers. |
Luther 1912: | Vom übrigen Öl aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel des rechten Ohrs tun und auf den rechten Daumen und auf die große Zehe seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers. |
Buber-Rosenzweig 1929: | von dem Überbleib des Öls aber, das auf seiner Hohlhand ist, gebe der Priester an den rechten Ohrlappen des sich Reinigenden und an den Daumen seiner rechten Hand und an den Daumzeh seines rechten Fußes auf das Blut der Abschuldung, |
Tur-Sinai 1954: | Und von dem Rest des Öls, das auf seiner Hand ist, tue der Priester an den rechten Ohrknorpel des sich Reinigenden und an den Daumen seiner rechten Hand und an die Großzehe seines rechten Fußes, auf das Blut des Schuldopfers. |
Luther 1545 (Original): | Das vbrige öle aber in seiner hand sol er dem Gereinigten auff den knörbel des rechten ohrs thun, vnd auff den rechten daumen, vnd auff den grossen zehe seines rechten fusses, oben auff das blut des Schuldopffers. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel des rechten Ohrs tun und auf den rechten Daumen und auf den großen Zehen seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers. |
NeÜ 2024: | Dann betupfe er damit das rechte Ohrläppchen, den rechten Daumen und die rechte große Zehe von dem, der zu reinigen ist, |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und von dem Übrigen des Öls, das in seiner Handschale ist, gibt der Priester [etwas] auf das rechte Ohrläppchen des sich Reinigenden und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes, auf das Blut des Schuldopfers. -Parallelstelle(n): 3. Mose 14, 28 |
English Standard Version 2001: | And some of the oil that remains in his hand the priest shall put on the lobe of the right ear of him who is to be cleansed and on the thumb of his right hand and on the big toe of his right foot, on top of the blood of the guilt offering. |
King James Version 1611: | And of the rest of the oil that [is] in his hand shall the priest put upon the tip of the right ear of him that is to be cleansed, and upon the thumb of his right hand, and upon the great toe of his right foot, upon the blood of the trespass offering: |
Westminster Leningrad Codex: | וּמִיֶּתֶר הַשֶּׁמֶן אֲשֶׁר עַל כַּפּוֹ יִתֵּן הַכֹּהֵן עַל תְּנוּךְ אֹזֶן הַמִּטַּהֵר הַיְמָנִית וְעַל בֹּהֶן יָדוֹ הַיְמָנִית וְעַל בֹּהֶן רַגְלוֹ הַיְמָנִית עַל דַּם הָאָשָֽׁם |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 14, 1: In diesem Abschnitt wird das Reinigungsritual für Geheilte erklärt. 14, 1 Gesetz gilt für den Aussätzigen. Dieses Gesetz war keine Vorschrift für die Heilung von Aussatz und anderen derartigen Krankheiten, sondern für die zeremonielle Reinigung, die durchgeführt werden musste, nachdem der Kranke für rein erklärt worden war. |