Luther 1984: | Gelobt er seinen Acker vom -a-Erlaßjahr an, so soll es bei dieser Schätzung bleiben. -a) 3. Mose 25, 8-55. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen; |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn er vom Jobeljahr-1a- an sein Feld heiligt, soll es gemäß der Schätzung feststehen. -1) vgl. 3. Mose 25, 10. a) 3. Mose 25, 10. |
Schlachter 1952: | Weiht er sein Feld vor dem Jubeljahr, so soll es nach deiner Schätzung gelten. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Weiht er sein Feld vom Halljahr an, so soll es nach deiner Schätzung gelten. |
Zürcher 1931: | Weiht er seinen Acker vom Halljahr an, so soll es bei deiner Schätzung bleiben. -3. Mose 25, 8-16. |
Luther 1912: | Heiligt er seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seinem Wert gelten. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Heiligt er vom Heimholerjahr ab sein Feld dar, nach dem Richtwert soll es zu stehen kommen, |
Tur-Sinai 1954: | Wenn er vom Jobeljahr an sein Feld weiht, so soll es nach der Bewertung gelten. |
Luther 1545 (Original): | Heiliget er aber seinen Acker vom Halliar an, so sol er nach seiner werde gelten. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Heiliget er aber seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seiner Würde gelten. |
NeÜ 2024: | Weiht er sein Feld vom Jubeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Heiligt er sein Feld vom Jobeljahr an, so werde es gemäß der Schätzung festgesetzt. |
English Standard Version 2001: | If he dedicates his field from the year of jubilee, the valuation shall stand, |
King James Version 1611: | If he sanctify his field from the year of jubile, according to thy estimation it shall stand. |
Westminster Leningrad Codex: | אִם מִשְּׁנַת הַיֹּבֵל יַקְדִּישׁ שָׂדֵהוּ כְּעֶרְכְּךָ יָקֽוּם |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 27, 1: Maßgebliche Gesetze über Gelübde, Tiere, Häuser und Landbesitz werden erteilt. |