Luther 1984: | Will aber der, der ihn gelobt hat, den Acker ablösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, auf das er geschätzt ist, hinzulegen, so soll er wieder sein werden. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn aber der Heiligende das Feld unbedingt (wieder) einlösen will, dann soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und es soll ihm verbleiben. |
Schlachter 1952: | Wenn aber der, welcher das Feld geweiht hat, es lösen will, so soll er den fünften Teil über die Schatzungssumme dazulegen, dann bleibt es sein. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn aber der, welcher das Feld geweiht hat, es unbedingt wieder auslösen will, so soll er den fünften Teil über die Schätzungssumme hinaus dazulegen, dann bleibt es sein Eigentum. |
Zürcher 1931: | Will aber derjenige, der den Acker geweiht hat, diesen lösen, so soll er den fünften Teil des geschätzten Preises drauflegen; dann wird er wieder sein Eigentum. |
Luther 1912: | Will aber der, so ihn geheiligt hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem er geschätzt ist, draufgeben, so soll er sein werden. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Löst, der es darheiligte, das Feld in Lösung ein, lege er ein Fünftel des Silbers des Werts drauf, und es bleibt sein. |
Tur-Sinai 1954: | Und wenn der, der es geweiht hat, das Feld wieder lösen will, so füge er ein Fünftel des Geldes der Bewertung hinzu, und es verbleibt ihm. |
Luther 1545 (Original): | Wil aber der, so jn geheiliget hat, den Acker lösen, So sol er den fünfften teil des gelds, vber das er geschetzt ist, drauff geben, so sol er sein werden. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Will aber der, so ihn geheiliget hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das er geschätzet ist, drauf geben, so soll er sein werden. |
NeÜ 2024: | Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Will der Heiligende aber das Feld lösen, soll er ein Fünftel des Geldes der Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und es soll ihm verbleiben. -Parallelstelle(n): 3. Mose 27, 13; 3. Mose 25, 25 |
English Standard Version 2001: | And if he who dedicates the field wishes to redeem it, then he shall add a fifth to its valuation price, and it shall remain his. |
King James Version 1611: | And if he that sanctified the field will in any wise redeem it, then he shall add the fifth [part] of the money of thy estimation unto it, and it shall be assured to him. |
Westminster Leningrad Codex: | וְאִם גָּאֹל יִגְאַל אֶת הַשָּׂדֶה הַמַּקְדִּישׁ אֹתוֹ וְיָסַף חֲמִשִׁית כֶּֽסֶף עֶרְכְּךָ עָלָיו וְקָם לֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 27, 1: Maßgebliche Gesetze über Gelübde, Tiere, Häuser und Landbesitz werden erteilt. |