Luther 1984: | und das Land untertan werde vor dem HERRN. Danach dürft ihr umkehren und werdet ohne Schuld sein vor dem HERRN und vor Israel und sollt dies Land zu eigen haben vor dem HERRN. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | und ihr erst dann wieder heimkehrt, nachdem das Land vor dem HErrn unterworfen ist, so sollt ihr eurer Verpflichtungen gegen den HErrn und gegen Israel los und ledig sein, und dieses Land soll euch als Erbbesitz vor dem HErrn zuteil werden. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | und das Land vor dem HERRN unterworfen ist-a-, und ihr danach zurückkehrt, dann sollt ihr schuldlos sein gegenüber dem HERRN und gegenüber Israel; und dieses Land soll euch als Eigentum gehören vor dem HERRN-b-. -a) Josua 18, 1. b) Josua 22, 9. |
Schlachter 1952: | Wenn dann das Land vor dem HERRN unterworfen ist, dann erst sollt ihr umkehren; so werdet ihr vor dem HERRN und vor Israel unschuldig sein, und dieses Land soll euer Besitztum werden vor dem HERRN. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn dann das Land vor dem HERRN unterworfen ist, dann erst sollt ihr umkehren; so werdet ihr vor dem HERRN und vor Israel unschuldig sein, und dieses Land soll euer Besitztum werden vor dem HERRN! |
Zürcher 1931: | und das Land dem Herrn unterworfen ist, und ihr erst dann umkehren wollt, so habt ihr gegenüber dem Herrn und gegenüber Israel eure Schuldigkeit getan, und dieses Land soll euch als Eigentum zufallen vor dem Herrn. |
Luther 1912: | und das Land untertan werde dem Herrn; darnach sollt ihr umwenden und unschuldig sein vor dem Herrn und vor Israel und sollt dies Land also haben zu eigen vor dem Herrn. |
Buber-Rosenzweig 1929: | und ist das Land vor SEIN Antlitz unterworfen, und ihr kehrt danach um: dann seid ihr unsträflich vor IHM und vor Jissrael und dieses Land werde zur Hufe euch vor SEINEM Antlitz. |
Tur-Sinai 1954: | und das Land vor dem Ewigen bezwungen ist, und ihr nachher zurückkehrt, dann werdet ihr ohne Schuld sein vor dem Ewigen und vor Jisraël, und dieses Land soll euch zum Besitz werden vor dem Ewigen. |
Luther 1545 (Original): | vnd das Land vnterthan werde fur dem HERRN, Darnach solt jr vmbwenden vnd vnschüldig sein dem HERRN vnd fur Jsrael, vnd solt dis Land also haben zu eigen fur dem HERRN. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | und das Land untertan werde vor dem HERRN; danach sollt ihr umwenden und unschuldig sein dem HERRN und vor Israel, und sollt dies Land also haben zu eigen vor dem HERRN. |
NeÜ 2024: | und das Land für Jahwe unterworfen ist, wenn ihr erst danach zurückkehrt, sollt ihr frei sein von den Verpflichtungen gegenüber Jahwe und Israel, und dieses Land hier soll vor Jahwe euch gehören. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | und das Land vor dem Angesicht Jahwehs unterjocht ist, und ihr danach zurückkehrt, so sollt ihr schuldlos sein gegenüber Jahweh und gegenüber Israel, und dieses Land soll euch zum ‹erblichen› Besitztum sein, vor dem Angesicht Jahwehs. -Parallelstelle(n): unterjocht Josua 11, 23; Josua 18, 1; Josua 21, 44; Besitztum Josua 1, 15; Josua 22, 9 |
English Standard Version 2001: | and the land is subdued before the LORD; then after that you shall return and be free of obligation to the LORD and to Israel, and this land shall be your possession before the LORD. |
King James Version 1611: | And the land be subdued before the LORD: then afterward ye shall return, and be guiltless before the LORD, and before Israel; and this land shall be your possession before the LORD. |
Westminster Leningrad Codex: | וְנִכְבְּשָׁה הָאָרֶץ לִפְנֵי יְהוָה וְאַחַר תָּשֻׁבוּ וִהְיִיתֶם נְקִיִּים מֵיְהוָה וּמִיִּשְׂרָאֵל וְהָיְתָה הָאָרֶץ הַזֹּאת לָכֶם לַאֲחֻזָּה לִפְנֵי יְהוָֽה |