Luther 1984: | Und alle Töchter, die Erbteil erlangen unter den Stämmen Israels, sollen heiraten einen von dem Geschlecht des Stammes ihres Vaters, damit ein jeder unter den Israeliten das Erbe seiner Väter behalte |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Darum darf jedes Mädchen, das in einem von den israelitischen Stämmen zu Grundbesitz gelangt, nur einen Mann aus einem Geschlecht ihres väterlichen Stammes heiraten, damit die Israeliten allesamt ihren väterlichen Erbbesitz ungeschmälert erhalten |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und jede Tochter, die ein Erbteil aus den Stämmen der Söhne Israel besitzt, soll einem aus der Sippe des Stammes ihres Vaters als Frau zuteil werden, damit die Söhne Israel (ihr Erbteil), jeder das Erbteil seiner Väter, besitzen |
Schlachter 1952: | Und alle Töchter, die unter den Stämmen der Kinder Israel ein Erbteil besitzen, sollen sich mit einem (Manne) aus dem Geschlechte des Stammes ihres Vaters verheiraten, daß ein jeder unter den Kindern Israel seines Vaters Erbteil behalte |
Schlachter 2000 (05.2003): | Und jede Tochter, die unter den Stämmen der Kinder Israels ein Erbteil besitzt, soll sich mit einem Mann aus dem Geschlecht des Stammes ihres Vaters verheiraten, damit jeder unter den Kindern Israels das Erbteil seiner Väter besitzt, |
Zürcher 1931: | Jede Tochter, die in einem der Stämme Israels Grundbesitz erbt, soll sich mit einem Mann aus einer Familie des Stammes ihres Vaters verheiraten, damit die Israeliten ein jeder im Besitze des Erbteils seiner Väter bleiben |
Luther 1912: | Und alle Töchter, die Erbteil besitzen unter den Stämmen der Kinder Israel, sollen freien einen von dem Geschlecht des Stammes ihres Vaters, auf daß ein jeglicher unter den Kindern Israel seiner Väter Erbe behalte |
Buber-Rosenzweig 1929: | Und jede Tochter, die Eigentum erbt, von den Stäben der Söhne Jissraels, einem von der Sippe des Stabs ihres Vaters werde sie zur Ehefrau, damit die Söhne Jissraels erben, die Mannschaft das Eigentum ihrer Väter. |
Tur-Sinai 1954: | Und jede Tochter, die ein Erbteil von den Stämmen der Kinder Jisraël erbt, soll einem aus der Familie ihres väterlichen Stammes zum Weib werden, damit die Kinder Jisraël erben, ein jeder den Besitz seiner Väter. |
Luther 1545 (Original): | Vnd alle Töchter die erbteil besitzen vnter den stemmen der kinder Jsrael, sollen freien einen von dem geschlecht des Stams jrs vaters, Auff das ein jglicher vnter den kindern Jsrael seines Vaters erbe behalte, |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Und alle Töchter, die Erbteil besitzen unter den Stämmen der Kinder Israel, sollen freien einen von dem Geschlecht des Stamms ihres Vaters, auf daß ein jeglicher unter den Kindern Israel seines Vaters Erbe behalte, |
NeÜ 2024: | Und jede Tochter, die in einem der Stämme Israels zu Erbbesitz kommt, soll einen Mann aus den Sippen ihres väterlichen Stammes heiraten, damit jeder Israelit den Erbbesitz seiner Vorfahren behält. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und jede Tochter von den Stämmen der Söhne Israels, die in den Besitz eines Erbteils kommt, darf [nur] jemandem aus dem Geschlecht des Stammes ihres Vaters als Frau zu eigen werden, damit jeder von den Söhnen Israels das Erbteil seiner Väter als Besitz behalte -Parallelstelle(n): 1. Chronik 23, 22 |
English Standard Version 2001: | And every daughter who possesses an inheritance in any tribe of the people of Israel shall be wife to one of the clan of the tribe of her father, so that every one of the people of Israel may possess the inheritance of his fathers. |
King James Version 1611: | And every daughter, that possesseth an inheritance in any tribe of the children of Israel, shall be wife unto one of the family of the tribe of her father, that the children of Israel may enjoy every man the inheritance of his fathers. |
Westminster Leningrad Codex: | וְכָל בַּת יֹרֶשֶׁת נַחֲלָה מִמַּטּוֹת בְּנֵי יִשְׂרָאֵל לְאֶחָד מִמִּשְׁפַּחַת מַטֵּה אָבִיהָ תִּהְיֶה לְאִשָּׁה לְמַעַן יִֽירְשׁוּ בְּנֵי יִשְׂרָאֵל אִישׁ נַחֲלַת אֲבֹתָֽיו |