Luther 1984: | und nicht ein Erbteil von einem Stamm an den andern falle, sondern ein jeder soll festhalten an seinem Erbe unter den Stämmen Israels. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | und kein Erbbesitz von einem Stamm an einen andern übergeht; denn die Stämme der Israeliten sollen ein jeder seinen Erbbesitz ungeschmälert erhalten.» |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | und nicht ein Erbteil von einem Stamm auf einen anderen Stamm übergehe. Denn die Stämme der Söhne Israel sollen jeder an seinem Erbteil festhalten-a-. -a) Josua 24, 28; 1. Samuel 26, 19; 1. Könige 21, 3. |
Schlachter 1952: | und nicht ein Erbteil von einem Stamme dem andern zugewendet werde, sondern ein jeder unter den Stämmen der Kinder Israel bei seinem Erbteil bleibe. |
Schlachter 2000 (05.2003): | und damit nicht ein Erbteil von einem Stamm zu einem anderen Stamm übergeht, sondern jeder unter den Stämmen der Kinder Israels an seinem Erbteil festhält. |
Zürcher 1931: | und nicht Erbbesitz von einem Stamme auf den andern übergeht; sondern die Stämme Israels sollen ein jeder an seinem Erbbesitz festhalten. |
Luther 1912: | und nicht ein Erbteil von einem Stamm falle auf den andern, sondern ein jeglicher hange an seinem Erbe unter den Stämmen der Kinder Israel. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Nicht kreise Eigentum von Stab zu anderm Stab, sondern die Stäbe der Söhne Jissraels sollen verhaftet sein, die Mannschaft ihrem Eigentum. |
Tur-Sinai 1954: | Es soll aber nicht ein Erbteil übergehn von Stamm zu Stamm, sondern festhalten sollen die Stämme der Kinder Jisraël, jeder an seinem Erbe.» |
Luther 1545 (Original): | vnd nicht ein erbteil von einem stam falle auff den andern, sondern ein jglicher hange an seinem erbe vnter den stemmen der kinder Jsrael. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | und nicht ein Erbteil von einem Stamm falle auf den andern, sondern ein jeglicher hange an seinem Erbe unter den Stämmen der Kinder Israel. |
NeÜ 2024: | Es darf kein Erbbesitz von einem Stamm auf den anderen übergehen. Jeder Stamm der Israeliten soll mit seinem Erbbesitz verbunden bleiben. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | und nicht ein Erbteil von einem Stamm auf einen anderen Stamm übergehe; denn die Stämme der Söhne Israels sollen jeder an seinem Erbteil haften. -Parallelstelle(n): 1. Könige 21, 3 |
English Standard Version 2001: | So no inheritance shall be transferred from one tribe to another, for each of the tribes of the people of Israel shall hold on to its own inheritance.' |
King James Version 1611: | Neither shall the inheritance remove from [one] tribe to another tribe; but every one of the tribes of the children of Israel shall keep himself to his own inheritance. |
Westminster Leningrad Codex: | וְלֹֽא תִסֹּב נַחֲלָה מִמַּטֶּה לְמַטֶּה אַחֵר כִּי אִישׁ בְּנַחֲלָתוֹ יִדְבְּקוּ מַטּוֹת בְּנֵי יִשְׂרָאֵֽל |