Luther 1984: | Der Gottlosen Gewalt rafft sie selber weg; denn sie wollen nicht tun, was recht ist. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Die Gottlosen rafft ihre Gewalttätigkeit hinweg, weil sie sich weigern zu tun, was recht ist. - |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Die Gewalttat der Gottlosen reißt sie mit weg, denn sie weigern sich, das Rechte zu tun.-a- -a) Sprüche 22, 22.23. |
Schlachter 1952: | Die Gewalttätigkeit der Gottlosen rafft sie weg; denn sie weigern sich, das Rechte zu tun. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Die Gewalttätigkeit der Gottlosen rafft sie hinweg, denn sie weigern sich, zu tun, was recht ist. |
Zürcher 1931: | Die Gottlosen reisst ihre Gewalttätigkeit mit fort; / denn sie wollen nicht tun, was recht ist. / |
Luther 1912: | Der Gottlosen Rauben wird sie schrecken; denn sie wollten nicht tun, was recht war. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Die Gewalttat der Frevler zerrt sie nach, denn sie weigern sich Recht zu tun. |
Tur-Sinai 1954: | Der Frevler Plündern schreckt sie selbst / weil sie sich weigern, Recht zu tun. / |
Luther 1545 (Original): | Der Gottlosen rauben wird sie schrecken, Denn sie wolten nicht thun was recht war. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Der Gottlosen Rauben wird sie schrecken; denn sie wollten nicht tun, was recht war. |
NeÜ 2024: | Gewalttat reißt die Gesetzlosen weg, / denn sie weigern sich, das Richtige zu tun. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Die Gewalttat der Ehrfurchtslosen reißt sie weg, denn sie weigern sich, Recht zu üben. -Parallelstelle(n): Sprüche 1, 18.19; Sprüche 22, 22.23 |
English Standard Version 2001: | The violence of the wicked will sweep them away, because they refuse to do what is just. |
King James Version 1611: | The robbery of the wicked shall destroy them; because they refuse to do judgment. |
Westminster Leningrad Codex: | שֹׁד רְשָׁעִים יְגוֹרֵם כִּי מֵאֲנוּ לַעֲשׂוֹת מִשְׁפָּֽט |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 21, 5: Diese Verse sprechen vom Übel unrechtmäßigen Gewinns. Sie zeigen 3 Hauptfehler beim Erwerb dieses Gewinns auf: 1.) Eile (V. 5; vgl. 19, 2; 28, 20); 2.) Betrug (V. 6; vgl. 13, 11) und 3.) Gewaltausübung (V. 7; vgl. 12, 6). |