Luther 1984: | des Landes. Das soll sein Eigentum sein in Israel, damit -a-meine Fürsten nicht mehr meinem Volk das Seine nehmen, sondern das Land dem Hause Israel für seine Stämme lassen. -a) Hesekiel 46, 18. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | des Landes. Das soll ihm als Eigentum in Israel gehören, damit meine Fürsten-1- hinfort mein Volk nicht mehr bedrücken, sondern das (übrige) Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen.» -1) aL: die Fürsten Israels. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | als Land(besitz). Es soll ihm als Grundbesitz in Israel gehören-a-; und meine Fürsten sollen mein Volk nicht mehr unterdrücken-b-, sondern das Land dem Haus Israel nach seinen Stämmen überlassen-1c-. -1) w: geben. a) Josua 19, 49. b) Hesekiel 22, 6.27. c) Hesekiel 46, 18. |
Schlachter 1952: | Das soll sein eigener Grundbesitz in Israel sein, damit meine Fürsten hinfort mein Volk nicht mehr bedrücken. Und das übrige Land soll man dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Das soll sein eigener Grundbesitz in Israel sein, damit meine Fürsten künftig mein Volk nicht mehr bedrücken. Und das Land soll man dem Haus Israel nach seinen Stämmen überlassen. |
Zürcher 1931: | des Landes. Das soll sein Eigentum in Israel sein, damit meine Fürsten mein Volk hinfort nicht mehr bedrücken und damit sie das Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen verteilen. |
Luther 1912: | Das soll sein eigen Teil sein in Israel, damit meine Fürsten nicht mehr meinem Volk das Ihre nehmen, sondern sollen das Land dem Haus Israel lassen für ihre Stämme. |
Buber-Rosenzweig 1929: | zum Lande sei es ihm, zur Hufe in Jissrael, und nicht mehr placken sollen meine Fürsten mein Volk, das Land sollen sie dem Haus Jissrael nach seinen Zweigen geben. |
Tur-Sinai 1954: | als Land soll es ihm zufallen, als Besitztum in Jisraël. Und nicht mehr sollen meine Fürsten mein Volk bedrücken, sondern das Land dem Haus Jisraël zuweisen nach seinen Stämmen. |
Luther 1545 (Original): | Das sol sein eigen teil sein in Jsrael, da mit meine Fürsten nicht mehr meinem Volck das jre nemen, Sondern sollen das Land dem haus Jsrael lassen fur jre Stemme. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Das soll sein eigen Teil sein in Israel, damit meine Fürsten nicht mehr meinem Volk das Ihre nehmen, sondern sollen das Land dem Hause Israel lassen für ihre Stämme. |
NeÜ 2024: | Nur dieses Stück Land soll sein Grundbesitz sein, damit meine Fürsten mein Volk nicht mehr unterdrücken, sondern das Land dem Volk Israel nach seinen Stämmen überlassen. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Als Land[besitz] soll es ihm gehören, als ‹erbliches› Besitztum in Israel. Und meine Fürsten sollen mein Volk nicht mehr bedrücken, sondern das Land dem Haus Israel nach seinen Stämmen überlassen. -Parallelstelle(n): Hesekiel 22, 6.27; Hesekiel 46, 18; Jeremia 23, 4 |
English Standard Version 2001: | of the land. It is to be his property in Israel. And my princes shall no more oppress my people, but they shall let the house of Israel have the land according to their tribes. |
King James Version 1611: | In the land shall be his possession in Israel: and my princes shall no more oppress my people; and [the rest of] the land shall they give to the house of Israel according to their tribes. |
Westminster Leningrad Codex: | לָאָרֶץ יִֽהְיֶה לּוֹ לַֽאֲחֻזָּה בְּיִשְׂרָאֵל וְלֹא יוֹנוּ עוֹד נְשִׂיאַי אֶת עַמִּי וְהָאָרֶץ יִתְּנוּ לְבֵֽית יִשְׂרָאֵל לְשִׁבְטֵיהֶֽם |