Luther 1984: | Wenn es jemand von seinem Nächsten leiht und es kommt zu Schaden oder stirbt, wenn der Besitzer nicht dabei ist, so soll er's ersetzen. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn ferner jemand ein Stück Vieh von einem andern entlehnt hat und dieses zu Schaden oder zu Tode kommt, so muß er, wenn sein Eigentümer nicht zugegen war, unweigerlich-1- Ersatz leisten; -1) o: vollen. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn jemand von seinem Nächsten (ein Stück Vieh) leiht und es bricht sich (einen Knochen) oder stirbt - falls sein Besitzer nicht dabei war, muß er es erstatten-1-; -1) w: unversehrt machen. |
Schlachter 1952: | Entlehnt jemand etwas von seinem Nächsten, und es wird beschädigt oder kommt um, ohne daß der Eigentümer dabei ist, |
Schlachter 2000 (05.2003): | Leiht jemand etwas von seinem Nächsten und es wird beschädigt oder kommt um, ohne dass der Eigentümer dabei ist, so muss er es ersetzen; |
Zürcher 1931: | Wenn jemand von einem andern (ein Tier) entlehnt, und es bricht ein Bein oder stirbt, ohne dass der Besitzer dabei ist, so muss er Ersatz leisten. |
Luther 1912: | Wenn’s jemand von seinem Nächsten entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soll er’s bezahlen. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Wenns aber jemand von seinem Genossen entlehnt, und es wird verstümmelt oder stirbt: war sein Eigner nicht bei ihm, zahle, bezahle er, |
Tur-Sinai 1954: | Hat es aber jemand von seinem Nächsten entliehen, und es kommt zu Bruch oder stirbt: War sein Eigentümer nicht dabei, soll er es bezahlen. |
Luther 1545 (Original): | Wenn jemand von seinem Nehesten entlehnet, vnd wird beschedigt oder stirbt, das sein Herr nicht da bey ist, so sol ers bezalen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wenn es jemand von seinem Nächsten entlehnet, und wird beschädiget oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soll er's bezahlen. |
NeÜ 2024: | (13) Wenn jemand sich von einem anderen ein Stück Vieh leiht und es bricht sich etwas oder stirbt, muss er es erstatten, wenn sein Besitzer nicht dabei war. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wenn jemand sich [eines] von seinem Nächsten ausborgt, und es bricht sich [ein Glied] oder stirbt: war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es zur Gänze erstatten. -Parallelstelle(n): ausborgt Psalm 37, 21 |
English Standard Version 2001: | If a man borrows anything of his neighbor, and it is injured or dies, the owner not being with it, he shall make full restitution. |
King James Version 1611: | And if a man borrow [ought] of his neighbour, and it be hurt, or die, the owner thereof [being] not with it, he shall surely make [it] good. |
Westminster Leningrad Codex: | וְכִֽי יִשְׁאַל אִישׁ מֵעִם רֵעֵהוּ וְנִשְׁבַּר אוֹ מֵת בְּעָלָיו אֵין עִמּוֹ שַׁלֵּם יְשַׁלֵּֽם |