Luther 1984: | von dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, und stelle alle, die zum Dienst kommen, an, daß sie ihr Amt ausüben an der Stiftshütte. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | von dreißig Jahren an und darüber bis zu fünfzig Jahren sollst du sie mustern, alle, die zum Dienst tauglich sind, so daß sie Verwendung bei den Verrichtungen am Offenbarungszelt finden können. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Von dreißig Jahren an und darüber bis zu fünfzig Jahren sollst du sie mustern, alle, die in den Dienst-1- treten, um die Arbeit am Zelt der Begegnung zu verrichten-a-. -1) das Wort bed. an and. Stellen Kriegsdienst. a) V. 3. |
Schlachter 1952: | von dreißig Jahren an und darüber, bis zum fünfzigsten Jahr sollst du sie zählen, alle Diensttauglichen zur Arbeit an der Stiftshütte. |
Schlachter 2000 (05.2003): | von 30 Jahren an und darüber, bis zum fünfzigsten Jahr sollst du sie zählen, alle Diensttauglichen zur Arbeit an der Stiftshütte. |
Zürcher 1931: | vom dreissigsten Jahre an und darüber bis zum fünfzigsten Jahre sollst du sie mustern, alle, die dienstpflichtig sind -, damit sie Dienst tun am heiligen Zelte. |
Luther 1912: | von dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, und ordne sie alle, die da zum Dienst tüchtig sind, daß sie ein Amt haben in der Hütte des Stifts. |
Buber-Rosenzweig 1929: | vom Dreißigjährigen aufwärts bis zum Fünfzigjährigen sollst du sie einordnen, alles was eingeht, sich zur Heerschar zu scharen, Dienst am Zelt der Begegnung zu dienen. |
Tur-Sinai 1954: | Vom Dreißigjährigen an und darüber bis zum Fünfzigjährigen sollst du sie mustern, jeden, der kommt, in den Dienst einzutreten, um Arbeit am Erscheinungszelt zu verrichten. |
Luther 1545 (Original): | von dreissig jaren an vnd drüber, bis ins funffzigst jar, vnd ordne sie alle, die da zum Heer tüchtig sind, das sie ein Ampt haben in der Hütten des Stiffts. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | von dreißig Jahren an und drüber bis ins fünfzigste Jahr, und ordne sie alle, die da zum Heer tüchtig sind, daß sie ein Amt haben in der Hütte des Stifts. |
NeÜ 2024: | Es geht um alle, die zwischen 30 und 50 Jahre alt und zum Dienst am Offenbarungszelt verpflichtet sind. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | vom Dreißigjährigen an und darüber bis zum Fünfzigjährigen sollst du sie mustern, jeden, der eintritt, sich in die Heerschar [der Dienenden] einzureihen(a), die Arbeit am Zelt der Begegnung zu verrichten. -Fussnote(n): (a) o.: sich zum ‹Dienst›heer zu scharen -Parallelstelle(n): 4. Mose 4, 3 |
English Standard Version 2001: | From thirty years old up to fifty years old, you shall list them, all who can come to do duty, to do service in the tent of meeting. |
King James Version 1611: | From thirty years old and upward until fifty years old shalt thou number them; all that enter in to perform the service, to do the work in the tabernacle of the congregation. |
Westminster Leningrad Codex: | מִבֶּן שְׁלֹשִׁים שָׁנָה וָמַעְלָה עַד בֶּן חֲמִשִּׁים שָׁנָה תִּפְקֹד אוֹתָם כָּל הַבָּא לִצְבֹא צָבָא לַעֲבֹד עֲבֹדָה בְּאֹהֶל מוֹעֵֽד |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 4, 1: Für eine Erörterung der Stiftshütte und ihrer Bestandteile s. Anm. zu 2. Mose 25-30. |