Luther 1984: | Auch wer auf dem freien Feld einen berührt, der mit dem Schwert erschlagen ist, oder einen Gestorbenen oder eines Menschen Gebein oder ein Grab anrührt, der ist unrein sieben Tage. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Ebenso soll jeder, der auf freiem Feld einen mit dem Schwert Erschlagenen oder sonst einen Toten oder menschliche Gebeine oder ein Grab anrührt, sieben Tage lang unrein sein. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und jeder, der auf freiem Feld einen mit dem Schwert Erschlagenen oder einen Verstorbenen oder die Knochen eines Menschen oder ein Grab berührt, wird sieben Tage unrein sein-a-. -a) 4. Mose 5, 2; 6, 6; 9, 6; 3. Mose 21, 1.11; Hesekiel 39, 12.16; 44, 26. |
Schlachter 1952: | Auch wer auf dem Felde einen mit dem Schwert Erschlagenen anrührt oder sonst einen Toten oder eines Menschen Gebein oder ein Grab, der ist sieben Tage lang unrein. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Auch wer auf freiem Feld einen mit dem Schwert Erschlagenen anrührt oder sonst einen Toten oder das Gebein eines Menschen oder ein Grab, der ist sieben Tage lang unrein. |
Zürcher 1931: | Auch jeder, der auf freiem Felde einen Erschlagenen oder sonst einen Toten oder ein menschliches Gerippe oder ein Grab berührt, wird für sieben Tage unrein. |
Luther 1912: | Auch wer anrührt auf dem Felde einen, der erschlagen ist mit dem Schwert, oder einen Toten oder eines Menschen Gebein oder ein Grab, der ist unrein sieben Tage. |
Buber-Rosenzweig 1929: | alljeder, der auf freiem Feld einen Schwertdurchbohrten oder einen Verstorbnen oder Menschengebein oder ein Grab berührt, maklig wird er, ein Tagsiebent. |
Tur-Sinai 1954: | Und jeder, der auf freiem Feld einen vom Schwert Erschlagenen oder einen Toten oder eines Menschen Gebein oder ein Grab berührt, ist sieben Tage unrein. |
Luther 1545 (Original): | Auch wer anrüret auff dem felde einen Erschlagenen mit dem schwert, oder einen Todten, eins Menschen bein, oder Grab, der ist vnreine sieben tage. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Auch wer anrühret auf dem Felde einen Erschlagenen mit dem Schwert oder einen Toten, eines Menschen Bein, oder Grab, der ist unrein sieben Tage. |
NeÜ 2024: | Und jeder, der auf dem freien Feld einen berührt, der mit dem Schwert erschlagen wurde, oder einen Verstorbenen oder die Knochen eines Menschen oder ein Grab, wird für sieben Tage unrein sein. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und jeder, der auf freiem Feld einen mit dem Schwert Durchbohrten(a) oder einen Verstorbenen oder die Gebeine eines Menschen oder ein Grab berührt, wird sieben Tage unrein. -Fussnote(n): (a) o.: Erstochenen; Erschlagenen; so a. V. 18. -Parallelstelle(n): 4. Mose 31, 19; Grab Matthäus 23, 27; Lukas 11, 44; Hesekiel 44, 26 |
English Standard Version 2001: | Whoever in the open field touches someone who was killed with a sword or who died naturally, or touches a human bone or a grave, shall be unclean seven days. |
King James Version 1611: | And whosoever toucheth one that is slain with a sword in the open fields, or a dead body, or a bone of a man, or a grave, shall be unclean seven days. |
Westminster Leningrad Codex: | וְכֹל אֲשֶׁר יִגַּע עַל פְּנֵי הַשָּׂדֶה בַּֽחֲלַל חֶרֶב אוֹ בְמֵת אֽוֹ בְעֶצֶם אָדָם אוֹ בְקָבֶר יִטְמָא שִׁבְעַת יָמִֽים |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 19, 1: Über einem Zeitraum von 38½ Jahren starben wegen Gottes Gericht über 1, 2 Millionen Menschen in der Wüste. Die Israeliten kamen ständig in Berührung mit Leichen, was zu zeremonieller Unreinheit führte. Deshalb stellte der Herr ein Mittel der Reinigung für diejenigen, die eine Leiche berührt hatten, zur Verfügung. 19, 1 Hier werden die Anweisungen erteilt für die Zubereitung des »Reinigungswassers« (vgl. 3. Mose 12-15). |