4. Mose 35, 12

Das vierte Buch Mose, Numeri

Kapitel: 35, Vers: 12

4. Mose 35, 11
4. Mose 35, 13

Luther 1984:Und es sollen unter euch diese Städte eine Zuflucht sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben muß, der einen Totschlag getan hat, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.
Revidierte Elberfelder 1985/1986:Und die Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Rächer-1- dienen, damit der Totschläger nicht sterbe, bis er angesichts der Gemeinde vor Gericht gestanden hat. -1) w: Löser; d.h. der nächste Verwandte.
Schlachter 1952:Und es sollen diese Städte euch als Freistatt dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben müsse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
Schlachter 2000 (05.2003):Und diese Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben muss, ehe er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
Zürcher 1931:Und die Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht etwa getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um gerichtet zu werden.
Luther 1912:Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden sei.
Buber-Rosenzweig 1929:die Städte seien euch zu Unterschlupf vor dem Einlöser, daß nicht sterbe der Mörder, eh er vor der Gemeinschaft stand zum Gericht.
Tur-Sinai 1954:Und die Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Rächer, damit der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde zu Gericht gestanden hat.
Luther 1545 (Original):Vnd sollen vnter euch solche Freistedte sein fur dem Blutrecher, das der nicht sterben müsse, der einen Todschlag gethan hat, Bis das er fur der Gemeine fur gericht gestanden sey.
Luther 1545 (hochdeutsch):Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeine vor Gericht gestanden sei.
NeÜ 2024:Die Städte sollen als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht umgebracht wird, bevor er in der Gemeinschaft vor Gericht gestanden hat.
Jantzen/Jettel (25.11.2022):Und die Städte seien euch zur Zuflucht vor dem Rächer(a), dass der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
-Fussnote(n): (a) eigtl.: Löser; hier: der nächste Verwandte als Einforderer (Löser) des Blutes; so a. i. Folg.
-Parallelstelle(n): Rächer 4. Mose 35, 19; 5. Mose 19, 5.6; Josua 20, 3; bis 4. Mose 35, 24; 5. Mose 19, 11-13
English Standard Version 2001:The cities shall be for you a refuge from the avenger, that the manslayer may not die until he stands before the congregation for judgment.
King James Version 1611:And they shall be unto you cities for refuge from the avenger; that the manslayer die not, until he stand before the congregation in judgment.
Westminster Leningrad Codex:וְהָיוּ לָכֶם הֶעָרִים לְמִקְלָט מִגֹּאֵל וְלֹא יָמוּת הָרֹצֵחַ עַד עָמְדוֹ לִפְנֵי הָעֵדָה לַמִּשְׁפָּֽט



Kommentar:
John MacArthur Studienbibel:35, 9: Sechs der Levitenstädte wurden zu »Zufluchtsstädten« erklärt (s. 5. Mose 19, 1-13). Diese Städte waren Zufluchtsorte, an denen jeder Schutz fand, der versehentlich jemanden getötet hatte (d.h. durch Totschlag).



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