Luther 1984: | Wenn du aber kein Gefallen mehr an ihr hast, so sollst du sie gehen lassen, wohin sie will; du sollst sie aber nicht um Geld verkaufen oder als Sklavin behandeln, weil du zu ihr eingegangen bist. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn du dich aber nicht mehr zu ihr hingezogen fühlst, so hast du sie gehen zu lassen, wohin es ihr beliebt; aber für Geld darfst du sie keinesfalls verkaufen, darfst sie auch nicht gewalttätig (als Sklavin) behandeln, weil du ehelich mit ihr gelebt hast.» |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und es soll geschehen, wenn du kein Gefallen (mehr) an ihr hast, dann sollst du sie nach ihrem Wunsch entlassen-1-. Aber du darfst sie keineswegs für Geld verkaufen; du sollst sie nicht als Sklavin behandeln-2a-, weil du sie geschwächt hast. -1) d.h. sie gehen lassen, wohin sie will. Aüs. im Blick auf die zweite Vershälfte: dann sollst du sie zur freien Verfügung über sich selbst entlassen. 2) w: nicht gewalttätig behandeln. a) 2. Mose 21, 8. |
Schlachter 1952: | Wenn du aber nicht Lust zu ihr hast, so sollst du sie freilassen, nach ihrem Belieben, und sie nicht um Geld verkaufen, sie auch nicht als Sklavin behandeln, da du sie geschwächt hast. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn du aber keinen Gefallen an ihr hast, so sollst du sie freilassen, nach ihrem Belieben, aber sie keineswegs um Geld verkaufen, sie auch nicht als Sklavin behandeln, weil du sie geschwächt hast. |
Zürcher 1931: | Wenn du aber keinen Gefallen mehr an ihr hast, so sollst du sie freilassen, aber um Geld verkaufen darfst du sie nicht. Du sollst sie nicht als Sklavin behandeln, weil du sie geschwächt hast. |
Luther 1912: | Wenn du aber nicht mehr Lust zu ihr hast, so sollst du sie gehen lassen, wohin sie will, und nicht um Geld verkaufen noch versetzen, darum daß du sie gedemütigt hast. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Es soll aber sein, hast du nicht mehr Gefallen an ihr, schicke sie in ihre Selbständigkeit, Verkaufs um Geld sollst du sie nicht verkaufen, du sollst nicht mit ihr schalten, dafür, daß du sie gebeugt hast. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn du aber dann kein Gefallen an ihr findest, so laß sie ziehen nach ihrem Willen; verkaufen aber darfst du sie nicht für Geld; du darfst sie nicht gewalttätig behandeln, da du sie geschwächt hast. |
Luther 1545 (Original): | Wenn du aber nicht lust zu jr hast, so soltu sie auslassen, wo sie hin wil, vnd nicht vmb gelt verkeuffen noch versetzen, Darumb das du sie gedemütiget hast. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wenn du aber nicht Lust zu ihr hast, so sollst du sie auslassen, wo sie hin will, und nicht um Geld verkaufen noch versetzen, darum daß du sie gedemütiget hast. |
NeÜ 2024: | Sollte sie dir nicht mehr gefallen, musst du sie freigeben. Du darfst sie nicht als Sklavin verkaufen oder selbst als Sklavin behalten, weil du ihr Gewalt angetan hast. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und es soll geschehen, wenn du kein Gefallen [mehr] an ihr hast, sollst du sie entlassen für ihre Seele(a). Aber du darfst sie keineswegs für Geld verkaufen, sie auch nicht als Sklavin behandeln(b), da du sie entehrt(c) hast. -Fussnote(n): (a) d. h.: für ihr Leben (b) o.: hart behandeln (c) o.: geschwächt; gebeugt -Parallelstelle(n): 5. Mose 22, 28.29; 2. Mose 21, 7.8 |
English Standard Version 2001: | But if you no longer delight in her, you shall let her go where she wants. But you shall not sell her for money, nor shall you treat her as a slave, since you have humiliated her. |
King James Version 1611: | And it shall be, if thou have no delight in her, then thou shalt let her go whither she will; but thou shalt not sell her at all for money, thou shalt not make merchandise of her, because thou hast humbled her. |
Westminster Leningrad Codex: | וְהָיָה אִם לֹא חָפַצְתָּ בָּהּ וְשִׁלַּחְתָּהּ לְנַפְשָׁהּ וּמָכֹר לֹא תִמְכְּרֶנָּה בַּכָּסֶף לֹא תִתְעַמֵּר בָּהּ תַּחַת אֲשֶׁר עִנִּיתָֽהּ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 21, 11: eine schöne Frau. Laut den Kriegsgebräuchen des Altertums wurde eine Gefangene zur Dienerin des Siegers. Mose wurde angewiesen, in solchen Angelegenheiten nicht streng zu verfahren. Falls ihre Eroberer von ihrer Schönheit fasziniert wären und eine Ehe mit ihr in Erwägung zogen, sollte ein Monat verstreichen. Dies gab ihr die Möglichkeit, ihre aufgewühlten Gefühle zur Ruhe kommen zu lassen, sich gedanklich auf die neuen Umstände ihrer Gefangenschaft einzustellen und den Verlust ihrer Eltern zu betrauern, bevor sie einen Fremden heiratete. Die übliche Klagezeit für Juden betrug einen Monat, und die Merkmale dieser Zeit, wie z.B. das Scheren des Kopfes, Nägelschneiden und das Ablegen ihrer schönen Kleider (kurz vor der Gefangennahme zogen die Frauen schöne Kleider an, um für die Sieger attraktiv zu sein), waren typische Zeichen für jüdische Trauer. Diese Vorgehensweise war wichtig, um der Frau Freundlichkeit zu erweisen und die Intensität der Zuneigung des Mannes zu prüfen. Nach 30 Tagen konnten sie heiraten. Wenn er später eine Scheidung für angebracht hielt (basierend auf den Bestimmungen von 24, 1-4), konnte er sie nicht als Sklavin verkaufen. Sie musste ganz freigegeben werden, »weil du sie geschwächt hast«. Dieser Ausdruck bezieht sich deutlich auf den Geschlechtsverkehr, durch den sich eine Frau völlig ihrem Ehemann unterstellt (vgl. 22, 23.24.28.29). Es sollte angemerkt werden, dass Ehescheidung im Volk anscheinend üblich war; vielleicht war es ein Überbleibsel aus Ägypten, das von Mose wegen »der Härtigkeit eures Herzens« geduldet wurde (s. Anm. zu 5. Mose 24, 1-4; Matthäus 19, 8). 21, 11 unter den Gefangenen eine schöne Frau. Eine solche Frau würde nicht aus einer kanaanitischen Stadt kommen, die Israel erobert hatte (s. 20, 14), denn die Kanaaniter sollten alle getötet werden (V. 20, 16). Diese Verhaltensweisen waren symbolische Handlungen, die das Ablegen ihres früheren Lebens darstellten und eine symbolische Reinigung beinhalteten (vgl. 3. Mose 14, 18; 4. Mose 8, 7). |