Nehemia 5, 14

Das Buch Nehemia

Kapitel: 5, Vers: 14

Nehemia 5, 13
Nehemia 5, 15

Luther 1984:UND von der Zeit an, als mir befohlen wurde, ihr Statthalter zu sein im Lande Juda, nämlich vom zwanzigsten Jahr an bis in das zweiunddreißigste Jahr des Königs Artahsasta, das sind zwölf Jahre, verzichtete ich für mich und meine Brüder auf meine Einkünfte als Statthalter.
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):AUSSERDEM habe ich und meine Brüder von dem Tage an, wo (der König) mich zu ihrem Statthalter im Lande Juda bestellt hatte, das heißt vom 20. bis zum 32. Jahre der Regierung des Königs Arthasastha-a-, also zwölf Jahre lang, keinen Anspruch auf den Unterhalt-1- des Statthalters gemacht, -1) o: das Einkommen. a) Nehemia 1, 1.
Revidierte Elberfelder 1985/1986:Auch habe ich von dem Tag an, an dem der König-1- mich beauftragt hatte, im Land Juda ihr Statthalter zu sein, mit meinen Brüdern nicht das Brot des Statthalters gegessen-2-, (und zwar) vom 20. Jahr bis zum 32. Jahr des Königs Artahsasta, zwölf Jahre lang-a-. -1) w: er. 2) d.h. er verzichtete auf die Abgaben, die ihm als Statthalter von der Bevölkerung zustanden. a) Nehemia 13, 6; 1. Korinther 9, 4.12.
Schlachter 1952:Auch habe ich von der Zeit an, da mir befohlen ward, im Lande Juda ihr Landpfleger zu sein, nämlich vom zwanzigsten Jahre bis zum zweiunddreißigsten Jahre des Königs Artasasta, das sind zwölf Jahre, für mich und meine Brüder nicht den Unterhalt eines Landpflegers beansprucht.
Schlachter 2000 (05.2003):Nehemias Uneigennützigkeit Auch habe ich von der Zeit an, da mir befohlen wurde, im Land Juda ihr Statthalter zu sein, nämlich vom zwanzigsten Jahr bis zum zweiunddreißigsten Jahr des Königs Artasasta, das sind zwölf Jahre, für mich und meine Brüder nicht den Unterhalt eines Statthalters beansprucht.
Zürcher 1931:Ferner genoss ich von der Zeit an, wo ich zum Statthalter im Lande Juda ernannt wurde, das heisst vom zwanzigsten Jahre des Königs Arthahsastha an bis zu seinem 32. Jahre, also während zwölf Jahren, weder für mich noch für meine Brüder den Unterhalt eines Statthalters.
Luther 1912:Auch von der Zeit an, da mir befohlen ward, ihr Landpfleger zu sein im Lande Juda, nämlich vom zwanzigsten Jahr an bis in das zweiunddreißigste Jahr des Königs Arthahsastha, das sind zwölf Jahre, nährte ich mich und meine Brüder nicht von der Landpfleger Kost.
Buber-Rosenzweig 1929:Auch habe ich von dem Tage an, da man mich entbot, Viztum im Lande Jehuda zu sein, vom zwanzigsten Jahr bis zum zweiunddreißigsten Jahr des Königs Artaxerxes, (zwölf Jahre, ich und meine Brüder, das Viztumsbrot habe ich nicht gegessen).
Tur-Sinai 1954:Auch von dem Tag an, wo er mich entbot, Statthalter im Land Jehuda zu sein, vom zwanzigsten Jahr bis zum zweiunddreißigsten Jahr des Königs Artahschast, zwölf Jahre hindurch, habe ich und meine Brüder Unterhalt des Statthalters nicht genossen.
Luther 1545 (Original):Auch von der zeit an, da mir befolhen ward ein Landpfleger zu sein im lande Juda, nemlich, vom zwenzigsten jar an, bis in das zwey vnd dreissigst jar des königes Arthahsastha, das sind zwelff jar, neeret ich mich vnd meine Brüder nicht von der Landpfleger kost,
Luther 1545 (hochdeutsch):Denn die vorigen Landpfleger, die vor mir gewesen waren, hatten das Volk beschweret und hatten von ihnen genommen Brot und Wein, dazu auch vierzig Sekel Silbers; auch hatten ihre Knaben mit Gewalt gefahren über das Volk. Ich tat aber nicht also um der Furcht Gottes willen.
NeÜ 2024:Nehemias Uneigennützigkeit: Ich selbst habe vom Anfang meiner Statthalterschaft in Juda an zwölf Jahre lang, vom 20. bis zum 32. Regierungsjahr (Das "32. Regierungsjahr" des Artaxerxes dauerte vom 1. April 433 bis zum 19. April 432 v.Chr.) des Königs Artaxerxes, für mich und meine Brüder auf alle mir zustehenden Unterhaltskosten verzichtet.
Jantzen/Jettel (25.11.2022):Auch noch von dem Tag an, da man mich eingesetzt(a) hatte, im Land Juda ihr Statthalter zu sein, vom zwanzigsten Jahr bis zum zweiunddreißigsten Jahr des Königs Artahsasta, zwölf Jahre lang, habe ich nicht das Brot des Statthalters gegessen(b), ich und meine Brüder.
-Fussnote(n): (a) und beauftragt (b) d. h.: verzichtete ich auf die Abgaben, die mir als Statthalter zustanden.
-Parallelstelle(n): Jahr Nehemia 2, 1; Nehemia 13, 6; Brot 1. Korinther 9, 14.15
English Standard Version 2001:Moreover, from the time that I was appointed to be their governor in the land of Judah, from the twentieth year to the thirty-second year of Artaxerxes the king, twelve years, neither I nor my brothers ate the food allowance of the governor.
King James Version 1611:Moreover from the time that I was appointed to be their governor in the land of Judah, from the twentieth year even unto the two and thirtieth year of Artaxerxes the king, [that is], twelve years, I and my brethren have not eaten the bread of the governor.
Westminster Leningrad Codex:גַּם מִיּוֹם אֲשֶׁר צִוָּה אֹתִי לִהְיוֹת פֶּחָם בְּאֶרֶץ יְהוּדָה מִשְּׁנַת עֶשְׂרִים וְעַד שְׁנַת שְׁלֹשִׁים וּשְׁתַּיִם לְאַרְתַּחְשַׁסְתְּא הַמֶּלֶךְ שָׁנִים שְׁתֵּים עֶשְׂרֵה אֲנִי וְאַחַי לֶחֶם הַפֶּחָה לֹא אָכַֽלְתִּי



Kommentar:
John MacArthur Studienbibel:5, 14: zwanzigsten Jahr. S. Anm. zu 1, 1; 2, 1. zweiunddreißigsten Jahr. Das Jahr, als Nehemia zu Artaxerxes in Persien zurückkehrte (ca. 433 v.Chr.; vgl. 13, 6). den Unterhalt eines Statthalters beansprucht. Das bezieht sich auf die Verpflegung durch die persischen Verwalter, von der er nichts genommen hatte, weil das letztlich mit den Steuern seines von Armut gebeutelten Volkes finanziert worden wäre (V. 15). Diese Aussage zeugt vom Wohlstand Nehemias, den er als Mundschenk des Königs in Persien erlangte. Die Verse 17.18 berichten, dass er 150 Männer, die mit ihm vorstanden, samt ihren Familien mit üppiger Verpflegung versorgte. Das deutet auf den Reichtum hin, den er von Babylon mitgebracht hatte.



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