Luther 1984: | daß ein jeder seinen Sklaven und ein jeder seine Sklavin, die Hebräer und Hebräerinnen waren, freilassen sollte, so daß kein Judäer den andern als Sklaven hielte. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | daß nämlich ein jeder seinen hebräischen Sklaven und ein jeder seine hebräische Sklavin frei ziehen lassen solle, so daß niemand künftig einen judäischen Volksgenossen zu Sklavendiensten zwingen dürfe. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | daß jeder seinen Sklaven und ein jeder seine Sklavin, (und zwar) Hebräer und Hebräerin, als Freie entlassen sollte, so daß niemand (mehr) seinen judäischen Volksgenossen jemals als Sklaven hielt-1-. -1) w: so daß niemand sie, (nämlich) einen Judäer, seinen Bruder. |
Schlachter 1952: | daß ein jeder seinen Knecht und ein jeder seine Magd, sofern sie Hebräer und Hebräerinnen seien, freilassen solle, und niemand mehr einen Juden, seinen Bruder, zu dienen zwinge. |
Schlachter 2000 (05.2003): | dass jeder seinen Knecht und jeder seine Magd, sofern sie Hebräer und Hebräerinnen waren, freilassen sollte, und niemand mehr einen Juden, seinen Bruder, zum Dienst zwingen sollte. |
Zürcher 1931: | dass ein jeder seinen Sklaven und seine Sklavin, sofern sie Hebräer seien, freilassen solle, sodass unter ihnen keiner mehr einen Judäer, seinen Bruder, als Sklaven halte. |
Luther 1912: | daß ein jeglicher seinen Knecht und ein jeglicher seine Magd, so Hebräer und Hebräerin wären, sollte freigeben, daß kein Jude den andern leibeigen hielte. |
Buber-Rosenzweig 1929: | daß jedermann wegschicke seinen Dienstknecht, jedermann seine Magd, den Ebräer und die Ebräerin, geledigt, ohne daß weiter jemand sich jenen Judäer, seinen Bruder, dienstbar machte, |
Tur-Sinai 1954: | Daß jedermann seinen ebräischen Sklaven und seine ebräische Magd frei entlasse, sie nicht verknechtet zu halten, jeder seinen jehudäischen Bruder. |
Luther 1545 (Original): | Das ein jglicher seinen Knecht, vnd ein jglicher seine Magd, so Ebreer vnd Ebreerin weren, solte frey geben, das kein Jüde den andern, vnter den selben Leibeigen hielte. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | daß ein jeglicher seinen Knecht und ein jeglicher seine Magd, so Ebräer und Ebräerinnen wären, sollte freigeben, daß kein Jude den andern unter denselben leibeigen hielte. |
NeÜ 2024: | dass jeder seine hebräischen Sklaven und Sklavinnen freilassen würde. Keiner sollte mehr einen jüdischen Stammesgenossen als Sklaven halten. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | dass jeder seinen leibeigenen Knecht und jeder seine leibeigene Magd, den Hebräer und die Hebräerin, als Freie entlassen sollte, sodass niemand [mehr] einen Judäer, seinen Bruder, dienstbar mache. -Parallelstelle(n): 2. Mose 21, 2-4; 3. Mose 25, 10.41; 5. Mose 15, 12 |
English Standard Version 2001: | that everyone should set free his Hebrew slaves, male and female, so that no one should enslave a Jew, his brother. |
King James Version 1611: | That every man should let his manservant, and every man his maidservant, [being] an Hebrew or an Hebrewess, go free; that none should serve himself of them, [to wit], of a Jew his brother. |
Westminster Leningrad Codex: | לְשַׁלַּח אִישׁ אֶת עַבְדּוֹ וְאִישׁ אֶת שִׁפְחָתוֹ הָעִבְרִי וְהָעִבְרִיָּה חָפְשִׁים לְבִלְתִּי עֲבָד בָּם בִּיהוּדִי אָחִיהוּ אִֽישׁ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 34, 8: einen Bund … eine Freilassung auszurufen. Zedekias Bund zur Freilassung der Sklaven traf auf anfängliches Einverständnis. Der Bund folgte dem Gesetz der Freilassung aus 3. Mose 25, 39-55 und 5. Mose 15, 12-18, in der Hoffnung Gottes Gunst zu erlangen und sein Gericht zu beenden. |