Luther 1984: | WENN du einen hebräischen Sklaven kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr aber soll er freigelassen werden ohne Lösegeld.-a- -a) 3. Mose 25, 39-41; 5. Mose 15, 12-17; Jeremia 34, 14. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn du einen hebräischen Knecht-1- kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden. -1) = Sklaven. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst-a-, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst-1- frei ausziehen-b-. -1) w: ohne Entschädigung; o: unentgeltlich, d.h. ohne daß ein Loskauf erforderlich ist. a) 3. Mose 25, 39. b) Jeremia 34, 14; Johannes 8, 35. |
Schlachter 1952: | So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Das Recht des hebräischen Sklaven Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen werden. |
Zürcher 1931: | Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebenten aber soll er ohne Entgelt freigelassen werden. -3. Mose 25, 39; 5. Mose 15, 12, Jeremia 34, 8-16. |
Luther 1912: | So du einen hebräischen Knecht kaufst, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ausgehen umsonst. - 3. Mose 25, 39.40; 5. Mose 15, 12-17; Jeremia 34, 14. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Wenn du einen ebräischen Dienstknecht erwirbst, soll er sechs Jahre dienen, aber im siebenten gehe er in die Ledigung aus, umsonst. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn du einen ebräischen Knecht kaufst, so soll er sechs Jahre dienen, und im siebenten Jahr soll er frei gehen, unentgeltlich. |
Luther 1545 (Original): | So du einen ebreischen Knecht keuffest, der sol dir sechs jar dienen, Im siebenden jar sol er frey ledig ausgehen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | So du einen ebräischen Knecht kaufest, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ledig ausgehen. |
NeÜ 2024: | Hebräische Sklaven: Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr soll er unentgeltlich als freier Mann entlassen werden. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wenn du einen hebräischen leibeigenen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen; im siebenten [Jahr] aber soll er frei ausziehen, umsonst(a). -Fussnote(n): (a) o.: unentgeltlich -Parallelstelle(n): 3. Mose 25, 39-42; 2. Könige 4, 1; frei 5. Mose 15, 12-14; Jeremia 34, 14 |
English Standard Version 2001: | When you buy a Hebrew slave, he shall serve six years, and in the seventh he shall go out free, for nothing. |
King James Version 1611: | If thou buy an Hebrew servant, six years he shall serve: and in the seventh he shall go out free for nothing. |
Westminster Leningrad Codex: | כִּי תִקְנֶה עֶבֶד עִבְרִי שֵׁשׁ שָׁנִים יַעֲבֹד וּבַשְּׁבִעִת יֵצֵא לַֽחָפְשִׁי חִנָּֽם |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 21, 2: Das Gesetz des Sklaven garantierte Freiheit nach einer festgesetzten Periode von 6 Arbeitsjahren, es sei denn, der Sklave entschied sich für einen dauerhaften Dienst, aber das wäre kein Dienstverhältnis der Ausnutzung, sondern der Liebe (V. 5). Jeder dauerhafte, unfreiwillige Dienst eines hebräischen Sklaven für einen hebräischen Herrn war für die israelitische Gemeinschaft offenbar unerwünscht und in Israel unbekannt (vgl. 3. Mose 25, 39-55). Außerdem wurde Vorsorge getroffen, um zu gewährleisten, dass Sklavinnen richtig behandelt würden und dass sie nicht durch absichtlich fehlerhaftes Verhalten auf Seiten ihres Herrn der Armut ausgeliefert werden durften. 21, 12-14 Vor den Gesetzen über Körperverletzung (V. 15-36) durch Mensch oder Tier stand das Gesetz der schwerwiegendsten Körperverletzung, die Tötung von Menschen. Die Todesstrafe stand nur auf Mord (absichtliche Tötung; s. 20, 13), wohingegen auf unabsichtliche Tötung die Strafe stand, an einen bestimmten Ort verbannt zu werden. Diese Orte erklärte Gott später zu Zufluchtsstädten (vgl. 4. Mose 35, 6-24; 5. Mose 19, 1-13). Für jemanden, der des vorsätzlichen Mordes schuldig war, gab es keinerlei Schutzgebiet. Der von anderen verursachte Unfalltod ist nicht von Menschen geplant, aber von Gott zugelassen. Das Gesetz bot einen Zufluchtsort an, jedoch fern der Heimat und fern von rächenden Verwandten. Oft lebte jemand, der einen anderen unabsichtlich erschlagen hatte, den Rest seines Lebens an diesem Zufluchtsort, weil er bis zum Tod des Hohenpriester dort bleiben musste (4. Mose 35, 25.28). |