Luther 1984: | sondern wenn dieser Acker im Erlaßjahr frei wird, soll er dem HERRN heilig sein wie ein gebannter Acker und soll des Priesters Eigentum sein. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HErrn geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.» |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und das Feld soll, wenn es im Jobeljahr-1- frei ausgeht, für den HERRN heilig sein wie ein gebanntes-2- Feld. Es soll dem Priester als Eigentum gehören-a-. -1) vgl. 3. Mose 25, 10. 2) d.h. geweihtes. a) 4. Mose 18, 14; Josua 6, 17-19; Hesekiel 44, 29. |
Schlachter 1952: | sondern es soll dasselbige Feld, wenn es im Jubeljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Erbgut zu. |
Schlachter 2000 (05.2003): | sondern das Feld soll, wenn es im Halljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Eigentum zu. |
Zürcher 1931: | sondern der Acker verfällt, wenn er im Halljahr frei wird, als geweihtes Gut dem Herrn, wie ein dem Bann verfallenes Feld; er wird Eigentum des Priesters. |
Luther 1912: | sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr frei wird, soll dem Herrn heilig sein wie ein verbannter Acker und soll des Priesters Erbgut sein. |
Buber-Rosenzweig 1929: | dann ist das Feld bei seinem Ausgehn im Heimholer eine Darheiligung IHM wie ein Bannfeld, des Priesters wird sein Hufenrecht. |
Tur-Sinai 1954: | Und das Feld wird, wenn es im Jobel frei ausgeht, heilig dem Ewigen, wie das Bannfeld; dem Priester wird es als sein Besitz zu eigen. |
Luther 1545 (Original): | sondern der selb Acker, wenn er im Halliar los ausgehet, sol dem HERRN heilig sein, wie ein verbannet Acker, vnd sol des Priesters Erbgut sein. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr los ausgehet, soll dem HERRN heilig sein, wie ein verbannter Acker; und soll des Priesters Erbgut sein. |
NeÜ 2024: | Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und das Feld soll, wenn es dann im Jobeljahr frei wird, Jahweh heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes gebanntes Feld(a). Es wird dem Priester zuteil als sein ‹erbliches› Besitztum. -Fussnote(n): (a) d. i: ein mit dem Bann belegtes (und so Jahweh geweihtes) Feld. -Parallelstelle(n): heilig 3. Mose 27, 28; Esra 10, 8; Erbbesitz 4. Mose 18, 14; Hesekiel 44, 29 |
English Standard Version 2001: | But the field, when it is released in the jubilee, shall be a holy gift to the LORD, like a field that has been devoted. The priest shall be in possession of it. |
King James Version 1611: | But the field, when it goeth out in the jubile, shall be holy unto the LORD, as a field devoted; the possession thereof shall be the priest's. |
Westminster Leningrad Codex: | וְהָיָה הַשָּׂדֶה בְּצֵאתוֹ בַיֹּבֵל קֹדֶשׁ לַֽיהוָה כִּשְׂדֵה הַחֵרֶם לַכֹּהֵן תִּהְיֶה אֲחֻזָּתֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 27, 1: Maßgebliche Gesetze über Gelübde, Tiere, Häuser und Landbesitz werden erteilt. |