Luther 1984: | Dem Tagelöhner, der bedürftig und arm ist, sollst du -a-seinen Lohn nicht vorenthalten, er sei von deinen Brüdern oder den Fremdlingen, die in deinem Land und in deinen Städten sind, -a) 3. Mose 19, 13; Jakobus 5, 4. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | «Bedrücke keinen dürftigen und armen Tagelöhner, der zu deinen Volksgenossen oder zu den Fremden-1- gehört, die bei dir in deinem Lande, in deinen Ortschaften leben! -1) = Nichtisraeliten. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Du sollst den bedürftigen und armen Lohnarbeiter-1- nicht unterdrücken, (sei er einer) von deinen Brüdern oder von deinen Fremden, die in deinem Land, in deinen Toren (wohnen). -1) o: Taglöhner. |
Schlachter 1952: | Du sollst einen armen und elenden Tagelöhner nicht drücken, er sei einer deiner Brüder oder deiner Fremdlinge, die in deinem Lande und in deinen Toren sind. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Du sollst einen armen und elenden Tagelöhner nicht bedrücken, er sei einer deiner Brüder oder deiner Fremdlinge, die in deinem Land und in deinen Toren sind. |
Zürcher 1931: | Du sollst einen bedürftigen und armen Tagelöhner nicht bedrücken, er sei einer deiner Brüder oder ein Fremdling, der in deinem Lande, in deiner Ortschaft wohnt; |
Luther 1912: | Du sollst dem Dürftigen und Armen a) seinen Lohn nicht vorenthalten, er sei von deinen Brüdern oder den Fremdlingen, die in deinem Lande und in deinen Toren sind, - a) 3. Mose 19, 13. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Presse nicht einen Löhner, einen gebeugten und bedürftigen, von deinen Brüdern oder von deiner Gastschaft, die in deinem Lande, in deinen Toren ist, |
Tur-Sinai 1954: | Du sollst einem Mietling, einem armen und elenden, (den Lohn) nicht vorenthalten, von deinen Brüdern oder von deinem Fremdling, der in deinem Land, in deinen Toren, ist. |
Luther 1545 (Original): | Du solt dem Dürfftigen vnd Armen seinen Lohn nicht vorhalten, er sey von deinen Brüdern oder Frembdlingen, der in deinem Land vnd in deinem Thor ist. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Du sollst dem Dürftigen und Armen seinen Lohn nicht vorbehalten, er sei von deinen Brüdern oder Fremdling, der in deinem Lande und in deinen Toren ist, |
NeÜ 2024: | Du sollst einen armen und bedürftigen Tagelöhner nicht unterdrücken, ganz gleich ob es einer deiner Brüder oder ein Ausländer ist, der bei dir in deinem Land lebt. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Bedrücke nicht(a) einen bedürftigen und armen Tagelöhner von deinen Brüdern oder von deinen Fremdlingen, die in deinem Land, in deinen Toren sind. -Fussnote(n): (a) o.: Erpresse nicht; o.: Übe nicht Gewalt aus gegen |
English Standard Version 2001: | You shall not oppress a hired servant who is poor and needy, whether he is one of your brothers or one of the sojourners who are in your land within your towns. |
King James Version 1611: | Thou shalt not oppress an hired servant [that is] poor and needy, [whether he be] of thy brethren, or of thy strangers that [are] in thy land within thy gates: |
Westminster Leningrad Codex: | לֹא תַעֲשֹׁק שָׂכִיר עָנִי וְאֶבְיוֹן מֵאַחֶיךָ אוֹ מִגֵּרְךָ אֲשֶׁר בְּאַרְצְךָ בִּשְׁעָרֶֽיךָ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 24, 14: Tagelöhner sollten am Tag ihrer Arbeit bezahlt werden, da sie vom einen Tag auf den nächsten Tag von diesen Einnahmen lebten (vgl. 3. Mose 19, 13; Matthäus 20, 1-16). |