Luther 1984: | Wer einen Menschen erschlägt, den soll man töten auf den Mund von Zeugen hin. -a-Ein einzelner Zeuge aber soll keine Aussage machen, um einen Menschen zum Tode zu bringen. -a) 5. Mose 17, 6; 19, 15. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | «Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Für jeden, der einen Menschen erschlägt, (gilt): auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten-a-; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen-1-, daß er sterben muß-b-. -1) w: antworten. a) 2. Mose 21, 12. b) 5. Mose 17, 6; Matthäus 18, 16; 26, 60. |
Schlachter 1952: | Wer eine Seele erschlägt, den soll man töten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht zur Hinrichtung eines Menschen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Jeden, der einen Menschen erschlägt — auf die Aussage der Zeugen hin soll man den Totschläger totschlagen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht, um gegen einen Menschen zur Hinrichtung auszusagen. |
Zürcher 1931: | Wenn jemand einen Menschen erschlagen hat, so soll man den Mörder auf Grund von Zeugenaussagen töten; aber die Aussage eines einzelnen Zeugen soll nicht hinreichen, um einen Menschen zum Tode zu verurteilen. -5. Mose 19, 15. |
Luther 1912: | Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen über eine Seele zum Tode. - 5. Mose 17, 6; 5. Mose 19, 15. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Allwer ein Wesen erschlägt, nach dem Mund von Zeugen soll man den Mörder abmorden, ein einzelner Zeuge aber soll nicht aussagen gegen ein Wesen, daß es sterbe. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man auf die Aussage von Zeugen hin den Mörder töten; ein Zeuge allein aber kann nicht gegen einen Menschen zum Todesurteil aussagen. |
Luther 1545 (Original): | Den Todschleger sol man tödten nach dem mund zweier Zeugen, Ein Zeuge sol nicht antworten vber eine Seele zum tode. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht antworten über eine Seele zum Tode. |
NeÜ 2024: | Wenn jemand einen Menschen erschlägt, soll man auf die Aussage von Zeugen hin den Mörder töten. Doch durch die Aussage eines einzigen Zeugen darf niemand sterben. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Jeder, der eine Seele erschlägt: Auf den Mund von Zeugen soll man den Mörder zu Tode bringen. Ein einzelner Zeuge aber kann nicht gegen eine Seele aussagen, dass sie sterben müsse. -Parallelstelle(n): 1. Mose 9, 5.6; 2. Mose 21, 12-14; 5. Mose 17, 6; 5. Mose 19, 15; Matthäus 18, 16; 2. Korinther 13, 1; 1. Timotheus 5, 19; Hebräer 10, 28 |
English Standard Version 2001: | If anyone kills a person, the murderer shall be put to death on the evidence of witnesses. But no person shall be put to death on the testimony of one witness. |
King James Version 1611: | Whoso killeth any person, the murderer shall be put to death by the mouth of witnesses: but one witness shall not testify against any person [to cause him] to die. |
Westminster Leningrad Codex: | כָּל מַכֵּה נֶפֶשׁ לְפִי עֵדִים יִרְצַח אֶת הָרֹצֵחַ וְעֵד אֶחָד לֹא יַעֲנֶה בְנֶפֶשׁ לָמֽוּת |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 35, 9: Sechs der Levitenstädte wurden zu »Zufluchtsstädten« erklärt (s. 5. Mose 19, 1-13). Diese Städte waren Zufluchtsorte, an denen jeder Schutz fand, der versehentlich jemanden getötet hatte (d.h. durch Totschlag). |