Luther 1984: | Kein Fremder soll von dem Heiligen essen noch des Priesters Beisasse noch sein Tagelöhner. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | «Kein Unbefugter darf etwas Geheiligtes genießen; kein Beisasse-1- eines Priesters und keiner von seinen Tagelöhnern darf etwas Geheiligtes genießen. -1) = Gast. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und kein Fremder-1- darf Heiliges essen. Der Beisasse-2- und der Tagelöhner eines Priesters dürfen nicht Heiliges essen-a-. -1) o: Unbefugter; d.h. einer, der nicht zum Stand der Priester gehört. 2) das Wort bez. einen sozialen Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger. a) 2. Mose 12, 43; 29, 33; 1. Samuel 21, 7; Esra 2, 63; Hesekiel 44, 8. |
Schlachter 1952: | Kein Fremdling soll von dem Heiligen essen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Kein Fremdling darf von dem Heiligen essen. Weder der Gast noch der Tagelöhner eines Priesters dürfen Heiliges essen. |
Zürcher 1931: | Kein Fremder darf Geweihtes essen; der Hausgenosse und der Tagelöhner eines Priesters dürfen nicht Geweihtes essen. |
Luther 1912: | Kein anderer soll von dem Heiligen essen noch des Priesters Beisaß oder Tagelöhner. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Irgendein Unzugehöriger darf Darheiligung nicht essen, der Beisasse eines Priesters und der Löhner darf nicht Darheiligung essen.. |
Tur-Sinai 1954: | Und kein Fremder darf Heiliges essen; eines Priesters Beisaß und Mietling darf Heiliges nicht essen. |
Luther 1545 (Original): | Kein ander sol von dem Heiligen essen, noch des Priesters hausgenos, noch taglöner. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Kein anderer soll von dem Heiligen essen, noch des Priesters Hausgenoß, noch Taglöhner. |
NeÜ 2024: | Kein Unbefugter darf etwas Heiliges essen, auch nicht, wenn er bei einem Priester wohnt oder für Lohn bei ihm arbeitet. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und kein Unbefugter(a) darf Heiliges essen. Der Beisasse(b) und der Tagelöhner eines Priesters dürfen Heiliges nicht essen. -Fussnote(n): (a) d. h.: wer nicht in einer Priesterfamilie eingegliedert ist; Grundbed.: Fremder; so a. V. 12.13. (b) Gemeint ist ein rechtloser Fremder, einer ohne Bürgerrecht. -Parallelstelle(n): 2. Mose 29, 33; 1. Samuel 21, 6.7; Matthäus 12, 4 |
English Standard Version 2001: | A lay person shall not eat of a holy thing; no foreign guest of the priest or hired servant shall eat of a holy thing, |
King James Version 1611: | There shall no stranger eat [of] the holy thing: a sojourner of the priest, or an hired servant, shall not eat [of] the holy thing. |
Westminster Leningrad Codex: | וְכָל זָר לֹא יֹאכַל קֹדֶשׁ תּוֹשַׁב כֹּהֵן וְשָׂכִיר לֹא יֹאכַל קֹֽדֶשׁ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 22, 1: Diese Verse enthalten zusätzliche Anweisungen für die zeremonielle Reinheit der Priester und beginnen mit einer Todesandrohung (V. 3: »soll ausgerottet werden«) für solche, die gegen diese Regeln verstoßen. |