Luther 1984: | Wenn Brüder beieinander wohnen und einer stirbt ohne Söhne, so soll seine Witwe nicht die Frau eines Mannes aus einer andern Sippe werden, sondern ihr Schwager soll zu ihr gehen und sie zur Frau nehmen und mit ihr die Schwagerehe schließen.-a- -a) 1. Mose 38, 8; Ruth 4, 5; Matthäus 22, 24. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | «WENN Brüder beisammen wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, so soll sich die Ehefrau des Verstorbenen nicht nach auswärts an einen fremden Mann verheiraten, sondern ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie zu seiner Frau nehmen und die Schwagerehe mit ihr vollziehen; |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | WENN Brüder zusammen wohnen und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, dann soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts einem fremden Mann angehören. Ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und mit ihr die Schwagerehe vollziehen-a-. -a) Matthäus 22, 24. |
Schlachter 1952: | Wenn Brüder beieinander wohnen und einer von ihnen kinderlos stirbt, so soll das Weib des Verstorbenen nicht einen fremden Mann von auswärts nehmen, sondern ihr Schwager soll zu ihr kommen und sie zum Weibe nehmen und die Schwagerpflicht an ihr vollziehen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Die Schwagerpflicht Wenn Brüder beieinander wohnen und einer von ihnen stirbt, und er hatte keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht einem fremden Mann von auswärts gehören, sondern ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. |
Zürcher 1931: | WENN Brüder beieinander wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne dass er einen Sohn hat, so soll das Weib des Verstorbenen nicht auswärts heiraten, nicht einen Fremden; ihr Schwager soll zu ihr kommen, sie zum Weibe nehmen und die Schwagerehe mit ihr eingehen. -1. Mose 38, 8. |
Luther 1912: | Wenn Brüder beieinander wohnen und einer stirbt ohne Kinder, so soll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draußen nehmen; sondern ihr Schwager soll sich zu ihr tun und sie zum Weibe nehmen und sie ehelichen. - Ruth 4, 5; Matthäus 22, 24. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Wenn Brüder beisammen siedeln, stirbt einer von ihnen, und hatte keinen Sohn, soll das Weib des Verstorbenen nicht nach draußen an einen unzugehörigen Mann kommen, ihr Schwager komme zu ihr, er nehme sie sich zum Weib: er schwagerehliche sie, |
Tur-Sinai 1954: | Wenn Brüder beisammen wohnen und es stirbt einer von ihnen, und einen Sohn hat er nicht, so soll das Weib des Verstorbenen nicht auswärts, eines fremden Mannes Weib, werden; ihr Schwager soll zu ihr kommen und sie sich zum Weib nehmen und die Schwagerpflicht an ihr üben. |
Luther 1545 (Original): | Wenn Brüder bey einander wonen, vnd einer stirbt on Kinder, So sol des verstorbenen Weib nicht einen frembden Man draussen nemen, sondern jr Schwager sol sie beschlaffen, vnd zum weibe nemen vnd sie ehelichen, |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wenn Brüder beieinander wohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so soll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draußen nehmen, sondern ihr Schwager soll sie beschlafen und zum Weihe nehmen und sie ehelichen. |
NeÜ 2024: | Schwagerehe: Wenn Brüder auf demselben Grundbesitz wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, dann soll seine Witwe keinen Fremden außerhalb der Familie heiraten. Ihr Schwager soll zu ihr kommen, sie zur Frau nehmen und die Schwagerehe mit ihr vollziehen. (Wird im Neuen Testament von den Sadduzäern zitiert: Matthäus 22, 24; Markus 12, 19; Lukas 20, 28.) |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wenn Brüder zusammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, ‹dann› soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts einem auswärtigen(a) Mann zu eigen werden. Ihr Schwager soll zu ihr kommen und soll sie sich zur Frau nehmen und mit ihr die Schwagerehe vollziehen. -Fussnote(n): (a) d. h.: einem nicht zur Verwandtschaft gehörenden -Parallelstelle(n): Ruth 1, 12.13; Ruth 3, 9; Ruth 4, 5; Matthäus 22, 24; Markus 12, 19; Lukas 20, 28 |
English Standard Version 2001: | If brothers dwell together, and one of them dies and has no son, the wife of the dead man shall not be married outside the family to a stranger. Her husband's brother shall go in to her and take her as his wife and perform the duty of a husband's brother to her. |
King James Version 1611: | If brethren dwell together, and one of them die, and have no child, the wife of the dead shall not marry without unto a stranger: her husband's brother shall go in unto her, and take her to him to wife, and perform the duty of an husband's brother unto her. |
Westminster Leningrad Codex: | כִּֽי יֵשְׁבוּ אַחִים יַחְדָּו וּמֵת אַחַד מֵהֶם וּבֵן אֵֽין לוֹ לֹֽא תִהְיֶה אֵֽשֶׁת הַמֵּת הַחוּצָה לְאִישׁ זָר יְבָמָהּ יָבֹא עָלֶיהָ וּלְקָחָהּ לוֹ לְאִשָּׁה וְיִבְּמָֽהּ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 5: Schwagerehen sahen vor, dass der Bruder des Toten, der kinderlos verstarb, die Witwe heiratet, um seinem toten Bruder einen Erben zu geben. In Israel waren dies keine Zwangsehen, vielmehr wurden sie als Möglichkeiten für Brüder angesehen, die zusammen wohnten. Dies erforderte natürlich, dass der Bruder unverheiratet war und wünschte, den Besitz durch einen männlichen Erben in der Familie zu halten. Vgl. 3. Mose 18, 16; 20, 21, wo der Ehebruch mit der Frau eines lebenden Bruders verboten wird. Obwohl es keine Pflicht war, demonstrierte diese Gewohnheit brüderliche Zuneigung. Wenn ein einzelner Bruder dieses Vorgehen ablehnte, wurde er von den Ältesten verachtet und gedemütigt. Der Fortbestand seines Namens als einem Mitglied des Bundesvolkes zeugte von der Würde des Einzelnen. Da 4. Mose 27, 4-8 Töchtern das Erbrecht gab, wenn keine Söhne in der Familie vorhanden waren, ist es berechtigt, in V. 5 eher »kein Kind« als »keinen Sohn« zu lesen. Vgl. Tamar (1. Mose 38, 8-10) und die Ehe von Boas und Ruth (Ruth 4, 1-17). 25, 5 Vgl. Matthäus 22, 24; Markus 12, 19; Lukas 20, 28. |