Luther 1984: | Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren, wie dir der HERR, dein Gott, geboten hat, auf daß du lange lebest und dir's wohlgehe in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Ehre deinen Vater und deine Mutter, wie der HErr, dein Gott, dir geboten hat, damit du lange lebst und damit es dir wohlergeht in dem Lande, das der HErr, dein Gott, dir geben wird! |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Ehre deinen Vater und deine Mutter, wie der HERR, dein Gott, (es) dir geboten hat, damit deine Tage lange währen-a- und damit es dir gutgeht in dem Land, das der HERR, dein Gott, dir gibt-b-! - -a) 5. Mose 6, 2. b) V. 29.33; Sprüche 3, 1.2. |
Schlachter 1952: | Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren, wie dir der HERR, dein Gott, geboten hat, auf daß du lange lebest, und es dir wohl gehe in dem Lande, das der HERR, dein Gott, dir gibt. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren, wie es dir der HERR, dein Gott, geboten hat, damit du lange lebst und es dir gut geht in dem Land, das der HERR, dein Gott, dir gibt! |
Zürcher 1931: | Ehre deinen Vater und deine Mutter, wie dir der Herr, dein Gott, geboten hat, auf dass du lange lebest und es dir wohl ergehe in dem Lande, das der Herr, dein Gott, dir geben will. |
Luther 1912: | Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren, wie dir der Herr, dein Gott, geboten hat, auf daß du lange lebest und daß dir’s wohl gehe in dem Lande, das dir der Herr, dein Gott, geben wird. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Ehre deinen Vater und deine Mutter, wie ER dein Gott dir gebot, damit sich längern deine Tage und dirs gut ergehe auf dem Ackerboden, den ER dein Gott dir gibt. |
Tur-Sinai 1954: | Ehre deinen Vater und deine Mutter, wie der Ewige, dein Gott, dir geboten, auf daß du lange lebst und es dir wohlergehe auf dem Boden, den der Ewige, dein Gott, dir gibt. |
Luther 1545 (Original): | Du solt deinen Vater vnd deine Mutter ehren, wie dir der HERR dein Gott geboten hat, Auff das du lange lebest, vnd das dirs wolgehe, in dem Lande, das dir der HERR dein Gott geben wird. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren, wie dir der HERR, dein Gott, geboten hat, auf daß du lange lebest, und daß dir's wohlgehe in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird. |
NeÜ 2024: | Ehre deinen Vater und deine Mutter, wie Jahwe, dein Gott, es dir geboten hat! Dann wirst du lange leben und es wird dir gut gehen in dem Land, das Jahwe, dein Gott, dir gibt. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Ehre deinen Vater und deine Mutter, wie Jahweh, dein Gott, dir geboten hat, damit deine Tage lange währen und damit es dir wohlergehe auf dem Erdboden, den Jahweh, dein Gott, dir im Begriff ist zu geben. -Parallelstelle(n): Matthäus 15, 4; Matthäus 19, 19; Markus 7, 10; Epheser 6, 2.3; 5. Mose 4, 40; 5. Mose 6, 5; 5. Mose 21, 18-21; 5. Mose 27, 16 |
English Standard Version 2001: | 'Honor your father and your mother, as the LORD your God commanded you, that your days may be long, and that it may go well with you in the land that the LORD your God is giving you. |
King James Version 1611: | Honour thy father and thy mother, as the LORD thy God hath commanded thee; that thy days may be prolonged, and that it may go well with thee, in the land which the LORD thy God giveth thee. |
Westminster Leningrad Codex: | כַּבֵּד אֶת אָבִיךָ וְאֶת אִמֶּךָ כַּאֲשֶׁר צִוְּךָ יְהוָה אֱלֹהֶיךָ לְמַעַן יַאֲרִיכֻן יָמֶיךָ וּלְמַעַן יִיטַב לָךְ עַל הָֽאֲדָמָה אֲשֶׁר יְהוָה אֱלֹהֶיךָ נֹתֵן לָֽךְ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 5, 1: Als Mose mit seiner zweiten Ansprache an das Volk Israel begann, erinnerte er sie an die Ereignisse und die wesentlichen Gebote Gottes, die die Grundlage des sinaitischen Bundes bildeten (5, 1-33; s. 2. Mose 19, 1-20, 21). In 6, 1-11, 32 erläuterte Mose die ersten 3 der Zehn Gebote und wendete sie auf die gegenwärtige Situation des Volkes an. 5, 1 Höre, Israel. Das Verb »hören« beinhaltet den Gedanken von »gehorchen«. Vom ganzen Volk wurde die Art Hören verlangt, die zum Gehorsam führt (vgl. 6, 4; 9, 1; 20, 3; 27, 9). |