Luther 1984: | Wenn jemand die Ehe bricht mit der Frau seines Nächsten, so sollen beide des Todes sterben, Ehebrecher und Ehebrecherin, weil er mit der Frau seines Nächsten die Ehe gebrochen hat.-a- -a) 2. Mose 20, 14; 2. Samuel 11, 4; Johannes 8, 5. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | «Wenn ferner ein Mann Ehebruch mit einer verheirateten Frau treibt, wenn er mit der Ehefrau seines Nächsten-1- Ehebruch treibt, so sollen beide, der Ehebrecher und die Ehebrecherin, unfehlbar mit dem Tode bestraft werden. - -1) = Volksgenossen. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn ein Mann mit einer Frau Ehebruch treibt, wenn ein Mann Ehebruch treibt mit der Frau seines Nächsten, müssen der Ehebrecher und die Ehebrecherin getötet werden-a-. -a) 2. Mose 20, 14; 5. Mose 22, 22-24; 2. Samuel 12, 13; Hiob 31, 9-11; Johannes 8, 4.5. |
Schlachter 1952: | Wenn einer die Ehe bricht mit einem Eheweib, so sollen beide unbedingt sterben, der Ehebrecher und die Ehebrecherin, weil er mit seines Nächsten Weib die Ehe gebrochen hat. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn ein Mann mit einer Frau Ehebruch treibt, wenn er Ehebruch treibt mit der Frau seines Nächsten, so sollen , der Ehebrecher und die Ehebrecherin, unbedingt getötet werden. |
Zürcher 1931: | Wenn einer mit dem Weibe seines Nächsten Ehebruch begeht, so sollen beide, der Ehebrecher und die Ehebrecherin, getötet werden. -2. Mose 20, 14; 3. Mose 18, 20. |
Luther 1912: | Wer die Ehe bricht mit jemandes Weibe, der soll des Todes sterben, beide, Ehebrecher und Ehebrecherin, darum daß er mit seines Nächsten Weibe die Ehe gebrochen hat. - 2. Mose 20, 14; Johannes 8, 5. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Ein Mann, der buhlt mit dem Eheweib eines Ehemanns, buhlt mit dem Eheweib seines Genossen, sterben muß, sterben der Buhler und die Buhlerin. |
Tur-Sinai 1954: | Und ein Mann, der die Ehe bricht mit dem Weib eines Mannes, der die Ehe bricht mit dem Weib seines Nächsten - getötet werde der Ehebrecher und die Ehebrecherin. |
Luther 1545 (Original): | Wer die Ehe bricht mit jemands Weibe, der sol des tods sterben, beide Ehebrecher vnd Ehebrecherin, Darumb, das er mit seines Nehesten weib die Ehe gebrochen hat. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wer die Ehe bricht mit jemandes Weibe, der soll des Todes sterben, beide Ehebrecher und Ehebrecherin, darum daß er mit seines Nächsten Weibe die Ehe gebrochen hat. |
NeÜ 2024: | Wenn jemand mit der Frau eines anderen Ehebruch begeht, müssen beide getötet werden: der Ehebrecher und die Ehebrecherin. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und ein Mann, der mit der Frau eines Mannes Ehebruch begeht, ja, der mit der Frau seines Nächsten Ehebruch begeht, der Ehebrecher und die Ehebrecherin, müssen unbedingt zu Tode gebracht werden! -Parallelstelle(n): 5. Mose 22, 22-24; Hesekiel 23, 45; Johannes 8, 4.5 |
English Standard Version 2001: | If a man commits adultery with the wife of his neighbor, both the adulterer and the adulteress shall surely be put to death. |
King James Version 1611: | And the man that committeth adultery with [another] man's wife, [even he] that committeth adultery with his neighbour's wife, the adulterer and the adulteress shall surely be put to death. |
Westminster Leningrad Codex: | וְאִישׁ אֲשֶׁר יִנְאַף אֶת אֵשֶׁת אִישׁ אֲשֶׁר יִנְאַף אֶת אֵשֶׁת רֵעֵהוּ מֽוֹת יוּמַת הַנֹּאֵף וְהַנֹּאָֽפֶת |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 20, 1: In diesem Abschnitt werden Verbrechen mit Todesstrafe und andere schwere Vergehen behandelt. Viele der Themen aus Kap. 18.19 werden erörtert, wobei der Nachdruck auf der Schuld liegt, die für das Vergehen gezahlt werden musste. |